ifmamkl89
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Reaktionen
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Was steht heute auf eurem Speiseplan? #14
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Abwesenheit eines Elternteils bei Mehrsprachigkeit
Nachtrag zu meinem oberen Beitrag: manchmal neigt man dazu, alles "totzudenken". Mach ich es richtig, ist es nicht besser so oder doch lieber so, tu ich meinem Kind damit was schlechtes, dieser und jener Ratgeber sagt man soll es so und so machen etc pp. Ich mein jz nicht explizit dich @hanniban damit sondern wirklich ganz allgemein. Auch im Bezug auf ganz andere Themen der Kindererziehung.
Bezüglich der Sprachentwicklung hab ich in meinem Umfeld bemerkt, dass es sehr stark aufs Kind und dessen Charakter ankommt. Das eine Kind wird jedes Wort wie ein Schwamm aufsaugen, das andere wird lieber in der einen als der anderen Sprache kommunizieren.
Lieber aufs eigene Gefühl hören und so machen, wie es für einen selbst gut und richtig erscheint
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Lohnsteuerausgleich
@Morgana Mi war der Bescheid da, am Mo das Geld am Konto -
Kurze Frage? Schnelle Antwort! #34
@alex0401 ja das ist gleich viel und gilt für den gesamten Mutterschutz. Es müssten rund 8 Tage sein (25 Urlaubstage ÷ 365 × 16 Wochen).
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Lohnsteuerausgleich
@Asuna AMS und Wochengeld bzw GKK zählen nicht als bezugsauszahlende Stelle -
Kurze Frage? Schnelle Antwort! #34
@davma ich befette jede Form, auch Silikon (theoretisch sollts bei letzterem auch ohne gehen). Hab zu viel Schiss dass was hängenbleibt. Gebe aber kein Mehl mehr mit rauf. Eigtl kenn ichs von meiner Mama so: Teige ohne Fett (Brot, Biskuit) brauchen Fett beim Backen, die anderen nicht da sie eh Butter/Öl enthalten. Wie gesagt, ich fette dennoch alles ein. -
Was steht heute auf eurem Speiseplan? #14
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Lohnsteuerausgleich
@jamaicababy Null. Mit KBG und Mindestsicherung zahlt man keine Lohnsteuer, also kann man sich auch keine (zuviel bezahlte) Lohnsteuer zurückholen. -
Lohnsteuerausgleich
@laroma ja natürlich! Bei geringem Einkommen zahlt sich der Steuergleich erst recht aus. Wieviel es bringt, siehst du am besten im finanzonline bei der Vorberechnung. -
Kurze Frage? Schnelle Antwort! #34
@nurse_90 "Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz dauert maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich." (Quelle: AK)















