Arbeitgeber löst sich während Mutterschutz auf

Hallo,

ich habe ein Problem und dachte vielleicht hat jemand einen Tipp bzw. ähnliches erlebt:

Meine Chefs haben mir nun mitgeteilt, dass sie sich bis Ende Juni teilen möchten, ich werde mit einem von beiden mitgehen.
Ich bin jedoch schwanger (5. SSW), davon wissen meine Chefs noch nichts (war noch nicht beim Arzt).

Nun frage ich mich, wie das geht - Ende Juni werde ich in Mutterschutz sein. Ob ich schwanger übernommen werde weiß ich noch nicht.
Ich hab mir jetzt aber gedacht, vielleicht ist es besser, ich lasse das Dienstverhältnis auslaufen und bin dann während der Karenz arbeitslos.
Ich möchte das einkommensabhängige Kinderbetreunngsgeld also f. 12 Monate (bzw. 14, da mein Freund auch in Karenz gehen wird), aber 2 Jahre zuhause bleiben.
Bekomme ich, wenn ich arbeitslos bin, im 2. Jahr AMS-Geld/Notstandshilfe/Mindestsicherung o.ä.?

Wäre super wenn jemand dazu etwas weiß!

Lg

Kommentare

  • LisaLisaLisaLisa

    2,212

    bearbeitet 17. 11. 2017, 11:51
    @n_ich ich würde mich da bei der AK informieren bzw mal genau herausfinden wie deine chefs das planen. Wenn die firma bestehen bleibt und nur „organisatorisch“ umstrukturiert wird bzw ein teil sich davon als neue firma abkapselt dann bist du ja weiterhin bei der firma angestellt und halt in karenz.
    Wenn du das einkommensabhängige kbg nimmst und 2 jahre zuhause in karenz bleibst gibts im 2. jahr (nur 14 mon) kein geld mehr. Da musst du dich dann auch selber versichern, zb bei deinem freund mitversichern lassen. Wenn du beide jahre geld bekommen willst dann musst du ein anderes modell wählen. Arbeitslosengeld oder so bekommst du nur wenn du auch arbeiten willst und kannst. das ams schickt dich also zu vorstellungsterminen, du musst wvtl kurse besuchen und auch einen job snnehmen. und du musst auch nachweisen dass du eine geeignete betreuung für dein kind hast um überhaupt arbeiten gehen zu können.

    Sonst würde das sicher fast ueder so machen 1 jahr gehaltsabhängig und dann arbeitslosengeld betiehen und trotzdem zuhause in karenz bleiben.... rechne dir mal aus ob das einkommensabhängige geld inkl zu zahlendem versicherungsanteil fürs 2. jahr mehr ist als kbg zb auf 2 jahre.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld hast du nur dann wenn du für die Zeit wo du dann arbeitslos bist nur dann wenn du eine Kinderbetreuung vorweisen kannst. Und dein Partner kann nur dann in Karenz gehen die 2 Monate wenn du dann diese 2 Monate arbeiten gehst. Wenn du da aber arbeitslos bist weiß ich nicht ob bzw wie das dann geht
  • Achtung für eaKBG muss man ein aufrechtes Dienstverhältnis haben, also von daher geht der Plan schon mal nicht! Arbeitslosengeld würd schon gehen aber du musst eine Betreuung für dein Kind vorweisen und arbeitswillig sein also zu Bewerbungen fahren, evtl Schulungen machen usw.
    Die Mitversicherung im 2. Jahr kostet nichts wenn ihr verheiratet seit oder lange genug zusammen wohnt.
  • Also so wie sich das anhört müsste das avrag in Kraft treten. Das bedeutet es muss übernommen werden und darf gar nicht so aufgelöst werden.
    Wenn ich das jetzt richtig lese bist du zum Zeitpunkt der Trennung aber schon in Mutterschutz, richtig? Das dürfte ja Anfang Juni bei dir der Fall sein. Also eakb ist damit kein Thema. Aber sehr wohl wenn dein Mann in Karenz gehen möchte. Das darf sich nur einen Monat überschneiden und so viel ich weiß müsstest du mindestens einen Monat arbeiten geben während er daheim ist.
    Würde hier aber mal bei der ak einen Beratungstermin machen. Bei Insolvenz zum Beispiel kann man sehr wohl auch kündigen trotz Schwangerschaft, da gibt es ein sonderkündigungsrecht. Wir das bei betriebsaufllsung/Übernahme aussieht ist natürlich die Frage...
  • @mindestsicherung Da hättest du Anspruch drauf wenn du im 2. unbezahlten Jahr folgende Voraussetzungen erfüllst:
    1) kein Auto
    2) wenig Erspartes ( Max 4.000 Euro)
    3) wenn du alleinerziehend bist und wenig Einkommen hast oder du mit deinem Partner zusammenwohnst und ihr gemeinsam weniger als ca 1.300 verdient
  • @antje wie meinst du eakb ist kein Thema?
  • Besondere Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

    Sie müssen in den letzten 182 Tagen vor Beginn des Mutterschutzes berufstätig gewesen sein. Es zählt nur ein Dienstverhältnis mit Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Besteht kein Mutterschutz, z. B. bei Hausfrauen, Unternehmerinnen oder Vätern, zählen die 182 Tage vor der Geburt.

    Ich würde vor dem "Teilen" Ende Juni bereits mit Ende Mai in Mutterschutz gehen, hätte die Zeit somit vor Antritt des Mutterschutzes.

    Denkt ihr, das eakbg kann ein Problem werden? Also ich hoffe ja übernommen zu werden, nur ganz sicher bin ich mir natürlich als Schwangere nicht.
  • Du musst nicht nur vorher eine gewisse Zeit beschäftigt gewesen sein, um Anspruch auf EaKBG zu haben, sondern Dein Dienstverhältnis muss weiterhin aufrecht (halt arbeitsrechtlich karenziert sein). Kündigst Du, gibt es kein EaKBG. (Jedenfalls war's vor der letzten Änderung so. Ich nehme an, dass das weiterhin so ist).

    Hast Du Anspruch auf EaKBG, hast Du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil Du nicht arbeitslos bist, sondern nur karenziert.

    Kündigst Du jetzt, kannst Du alle Kinderbetreuungsgeldvarianten, außer das einkommensabhängige wählen. Theoretisch könntest Du Dich irgendwann arbeitslos melden, musst aber dem Arbeitsmarkt zur Vergügung stehen, sprich: 20h Kinderbetreuung vorweisen können, Bewerbungen schreiben, ev Kurse besuchen oder eben Jobs annehmen.

    Notstandshilfe gäbe es, wenn der Arbeitslosenanspruch (rund 7 Monate) aufgebraucht, abernoch kein Job da ist. Allerdings zählt da, im Gegensatz zum Arbwitslosengeld, das gesamte Haushaltseinkommen als Bemessungsgrundlage. Arbeitet Dein Partner, habt ihr zusammen womäglich zuviel und es gibt keine Notstandshilfe.

    Mindestsicherung ist ebenfalls eher unwahrscheinlich. Hier zählt auch das Haushaltseinkommen. Je nach Bundesland kriegen zb. 2 erwachsene Personen in Partnerschaft lebend, max ca. 1.200 Euro. Allerdings nicht extra zu etwaigem Gehalt. Verdient Dein Partner mehr, habt ihr keinen Anspruch. Verdient er weniger, als den jeweilige n Grenzbetrag, könnte theoretisch aufgestockt werden. Also zb. (rein erfunden) Habt ihr gesamt 1.150 Euro, könnte es noch 50 EuroMindestsicherung geben. Aber zur Berechnung in Wien am Sozialamt, in den Bundeslöndern bei Ams und BH fragen.
  • @ChaosDeluxe danke für deine ausführliche Antwort!
    Was mir momentan mehr Sorge bereitet, ist der Umstand, dass sich mein DG während meinem Mutterschutz auflösen wird, eine Übernahme auf einen der beiden ist jedoch geplant.
    Nur der Wechsel des DG könnte auch problematisch sein, so wie ich das gelesen habe.

    Weißt du dazu etwas?
  • ChaosDeluxeChaosDeluxe

    1,873

    bearbeitet 21. 11. 2017, 12:52
    Egal was Du letztlich machst, eines würde ich zuerst machen: dem Arbeitgeber die Schwangerschaft melden, dann ist da zumindest schon mal Kündigungschutz. Und dann(bzw ev noch davor) bei der Ak nachfragen. Explizit bei der Abteilung f Mutterschutz.
  • und wenn du übernommen wirst vom Arbeitgeber und er einverstanden ist kannst das zweite Jahr in Bildungskarenz gehen und dann bekommst Geld vom AMS......
  • @n_ich also ich sehe mit dem eakb noch kein Problem denn du hast bei antritt alle Voraussetzungen erfüllt. Sogar bei der Bildungskarenz kann das Dienstverhältnis während der Karenz enden und es ist nicht schädlich. Eine befristete Stelle auf 2 Jahre ist auch kein Grund das eakb nicht zu erhalten. Für mich ist das aufrechte Dienstverhältnis relevant vor dem Mutterschutz. Zudem meine ich dass es nicht geht dass dich keiner von beiden übernimmt.

    Die Frage ist doch eher ab wann das Dienstverhältnis denn überhaupt gelöst werden könnte aus DG Sicht. Da es sich hier nicht um eine Betriebsstilllegung handelt gibt es keine besonderen Regelungen und ich denke das ist wie eine Betriebsübernahme zu betrachten. Einer von beiden wird wohl auch die Räumlichkeiten weiter verwenden oder betriebsmittel werden geteilt.
    Wenn dem so ist, läuft das Dienstverhältnis klar weiter. Also eine Kündigung ist vor dem 2. Geburtstag des Kindes gar nicht möglich und darf dann ja auch erst ausgesprochen werden nachdem der erste Monat (oder 30 Tage 🤔) Beschäftigung abgeschlossen wurden, mal so grob gesagt.

    Von dem her stellt sich mir die Frage gar nicht dass du ohne Aufrechtem Dienstverhältnis in der Karenz stehtst.
    Was wäre denn auch zum Beispiel wenn der DG insolvent geht während dem Mutterschutz. Besonderes Kündigungsrecht aber nicht schädlich fürs EAKB.

    Wichtig wäre hier aber mal zu wissen welche Rechtsform es eigentlich ist und was die zwei so vor haben. Ich bin aber keine Juristen, um das noch erwähnt zu haben. Würd mir mal einen Termin bei der AK vereinbaren oder du gehst zu nem Anwalt der darauf spezialisiert ist um dich beraten zu lassen. Nicht immer kommt man bei der AK gleich zum richtigen Mitarbeiter bei solchen Sonderthemen.

  • @schnoggele Ja aber das geht halt nicht bei jedem. Zuerst musst du auch einen passenden Kurs finden der mit deiner Arbeit zusammenhängt und du genug Stunden vorweisen kannst.
  • @schnoggele Ist Bildungskarenz direkt nach der Karenz nicht mit der KBG-Reform abgeschafft worden?
  • (So...und jetzt bin ich verunsichert. Mir hats die WGKK 2015 so gesagt, bzgl aufrechtem Dienstverhältnis, weshalb ich auch kein EaKBG beantragte, weil angeblich kein Anspruch. Das wär ja auch rückblickend für mich sehr ärgerlich, wenn das Unsinn gewesen wär)
  • @ChaosDeluxe ich denke, der entscheidende Punkt des Gesetzes ist folgender:
    § 24. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
    1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind,
    2. dieser Elternteil in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Abs. 2 war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und ...


    (2) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.


    Ich würde somit verstehen, dass wenn das Dienstverhältnis während dem Mutterschutz endet, man trotzdem Anspruch auf das einkommenabhängige KBG hat.
    Mutterschutz wird ja gleichgestellt, dass das Dienstverhältnis aufrecht sein muss, würde ich da nirgends rauslesen.

    Bin aber über Meinungen sehr dankbar.
  • http://www.wgkk.at/portal27/wgkkversportal/content?contentid=10007.767102&viewmode=content

    Hier steht jedoch:
    Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind nur:
    die an eine solche mindestens sechs Monate andauernde in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit direkt anschließenden Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) sowie Zeiten der Karenz (bis max. zum zweiten Geburtstag eines Kindes), sofern in dem Zeitraum ein Dienstverhältnis aufrecht ist.
  • Hier (https://www.ooegkk.at/portal27/ooegkkportal/content?contentid=10007.778683&viewmode=content) jedoch:
    Besondere Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

    Sie müssen in den letzten 182 Tagen vor Beginn des Mutterschutzes berufstätig gewesen sein. Es zählt nur ein Dienstverhältnis mit Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Besteht kein Mutterschutz, z. B. bei Hausfrauen, Unternehmerinnen oder Vätern, zählen die 182 Tage vor der Geburt.
  • Maxi01Maxi01

    1,843

    bearbeitet 21. 11. 2017, 14:30
    Eine Freundin von mir hat eakbg bekommen, obwohl ihr befristeter Vertrag auslief. Aber er musste bis zur Geburt aufrecht sein. (Deshalb haben sie ihn gnadenhalber um einen Monat verlängert).

    Edit-ich habs.nir überflogen und hoffe es ist keine Themaverfehlung ;-)
  • Also im mutterschutz darf ja nicht gelöst werden, da wird dann mit frühest möglichem Termin aufgelöst, was für mich nach Ende Mutterschutz wäre bei einer betriebsauflösung und das ist es ja nicht.
  • Auf der Seite der AK Vbg steht folgendes zu den Anpruchsvoraussetzungen zum EAKBG:

    Am Tag der Geburt muss ein aufrechtes Dienstverhältnis bestehen! Endet ein Dienstverhältnis vor der Geburt - z.B. durch Kündigung oder Befristung - besteht kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld!

    Bin aber auch keine Juristin, also bitte nachfragen bei der GKK und am besten per Mail weil dann hast du es schriftlich
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