Sonstige Beihilfen

Neben der Familienbeihilfe und dem Kinderbetreuungsgeld gibt es in Österreich weitere finanzielle Entlastungen für Familien. Dazu zählen etwa steuerliche Absetzbeträge, Zuschläge für Familien mit mehreren Kindern oder regionale Förderungen.

Welche Unterstützung möglich ist, hängt von eurer Familiensituation, eurem Einkommen, dem Wohnort und davon ab, ob ihr angestellt, selbstständig, alleinerziehend oder getrennt lebend seid. Manche Leistungen werden automatisch berücksichtigt, andere müssen über die Arbeitnehmerveranlagung, die Einkommensteuererklärung oder direkt bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Tipp: Prüfe bei jeder Beihilfe die aktuellen Voraussetzungen und Fristen. Viele Beträge ändern sich regelmäßig, und manche Ansprüche können nur rückwirkend für einen bestimmten Zeitraum geltend gemacht werden.

Beihilfen für Familien

Familienbonus Plus (Stand: 2026)

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag für Eltern. Er reduziert direkt die Einkommensteuer und kann entweder laufend über die Lohnverrechnung oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Für Kinder bis zum 18. Geburtstag beträgt der Familienbonus Plus 2026 bis zu € 2.000 pro Kind und Jahr. Das entspricht bis zu € 166,68 pro Monat.

Für volljährige Kinder, für die weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt der Familienbonus Plus bis zu € 700 pro Jahr. Das entspricht bis zu € 58,34 pro Monat.

Anspruch besteht grundsätzlich für Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus kann von einem Elternteil allein beansprucht oder zwischen den Eltern aufgeteilt werden.

Wird der Familienbonus Plus geteilt, kann grundsätzlich jeder Elternteil die Hälfte geltend machen. Bei getrennt lebenden Eltern ist eine Aufteilung möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den gesetzlichen Unterhalt leistet.

Für die laufende Berücksichtigung in der Lohnverrechnung ist das Formular E 30 beim Arbeitgeber abzugeben. Alternativ kann der Familienbonus Plus im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Wichtig: Der Familienbonus Plus ist kein Auszahlungsbetrag, sondern reduziert die Steuer. Er wirkt daher nur insoweit, als tatsächlich Einkommensteuer anfällt.

Kinderabsetzbetrag & Mehrkindzuschlag

Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Im Jahr 2026 beträgt der Kinderabsetzbetrag € 70,90 pro Kind und Monat. Anspruch hat grundsätzlich jene Person, die für das Kind Familienbeihilfe bezieht.

Mehrkindzuschlag

Eltern, die für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe beziehen, können zusätzlich den Mehrkindzuschlag beantragen. Er beträgt 2026 € 24,40 pro Monat für jedes dritte und weitere Kind.

Der Mehrkindzuschlag wird über die Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung beantragt und muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden.

Für den Mehrkindzuschlag 2026 darf das Familieneinkommen im Jahr 2025 die Grenze von € 55.000 nicht überschritten haben.

Achtung: Der Mehrkindzuschlag kann bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragt werden. Wer keine steuerpflichtigen Einkünfte hat, kann eine direkte Auszahlung beim Finanzamt beantragen.

Ein übersichtliches Familienkonto

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Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

AlleinverdienerInnen und AlleinerzieherInnen können im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen.

Die Höhe des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages liegt pro Jahr bei

  • € 601,- mit einem Kind
  • € 813,- mit zwei Kindern

Der Absetzbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um € 265,- pro Jahr.

Ehepaare, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner und Lebensgefährten, die keine Kinder zu betreuen haben, haben seit 2011 keinen Anspruch mehr auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Für die Veranlagungszeiträume vor 2011 kann dieser jedoch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und zwar in der Höhe von € 364 pro Jahr.

Grundsätzlich kann dieser Betrag auch unterjährig bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber geltend gemacht werden. Dieser muss auch den Kinderzuschlag zum Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen, sofern der bzw. die DienstnehmerIn diesen beantragt. Hier wird das Formular E30 benötigt.

Achtung! Wurde der Absetzbetrag schon unterjährig von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber berücksichtigt, so müssen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung trotzdem entsprechende Angaben zu den Absatzbeträgen gemacht werden.

Hast du keine steuerpflichtigen Einkünfte, die du veranlagen könntest, so hast du die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zu stellen. Bis zum Jahr 2008 kannst du das mit dem Formular E5 machen, ab 2009 ist das Formular L1 zu verwenden!

AlleinverdienerInnen

Steuerpflichtige gelten als AlleinverdienerInnen, wenn sie mindestens ein Kind haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder in Lebensgemeinschaft.
  • Sie leben von ihrer Ehepartnerin bzw. ihrem Ehepartner, ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihrem eingetragenen Partner oder ihrer Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt.
  • Der/die EhepartnerIn, der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin verdient nicht mehr als € 6.312,00 pro Jahr.

Zur Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte herangezogen, ausgenommen sind steuerfreie Einkünfte wie zum Beispiel Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen. Wochengeld wird als Einkommen gewertet, ebenso Kapitalerträge wie Sparzinsen oder Wertpapiererträge, die mit der Kapitalertragssteuer endbesteuert werden.

AlleinerzieherInnen

Steuerpflichtige gelten als alleinerziehend, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Sie haben mindestens ein Kind.
  • Sie haben nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Ehe gelebt.
  • Für das Kind bzw. die Kinder kann für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag geltend gemacht werden.

Unterhaltsabsetzbetrag

Der Unterhaltsabsetzbetrag kann Eltern zustehen, die für ein Kind gesetzlichen Unterhalt leisten, aber nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Voraussetzung ist, dass weder die unterhaltspflichtige Person noch ihr*e Partner*in für dieses Kind Familienbeihilfe bezieht.

Im Jahr 2026 beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag monatlich:

  • € 38 für das erste Kind
  • € 56 für das zweite Kind
  • € 75 für das dritte und jedes weitere Kind

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Achtung: Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur zu, wenn der gesetzliche Unterhalt tatsächlich und nachweislich geleistet wurde.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wurde mit Einführung des Familienbonus Plus abgeschafft. Für aktuelle Steuerjahre kann er daher nicht mehr geltend gemacht werden.

Seit 2019 ersetzt der Familienbonus Plus den früheren Kinderfreibetrag und die frühere steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten.

Tipp: Für heutige Eltern ist vor allem der Familienbonus Plus relevant. Prüfe daher, ob du ihn laufend über die Lohnverrechnung oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend machen kannst.

Der österreichische Windelgutschein

Der österreichische Windelgutschein unterstützt Familien beim Kauf von Stoffwindeln. Er soll den Umstieg auf waschbare Wickelsysteme erleichtern und wird vom Verein WIWA koordiniert.

Ob und in welcher Höhe ein Windelgutschein verfügbar ist, hängt vom Wohnort ab. Die Förderung wird nicht flächendeckend in ganz Österreich gleich angeboten, sondern über teilnehmende Gemeinden, Städte, Abfallwirtschaftsverbände oder andere Förderpartner abgewickelt.

Der Gutschein kann bei teilnehmenden Fachhändler*innen eingelöst werden. Welche Händler*innen und Marken teilnehmen, erfährst du direkt beim Verein WIWA.

Windelgutschein einlösen

Die Abwicklung ist je nach Bundesland, Gemeinde oder Förderstelle unterschiedlich. In manchen Regionen erhalten Eltern den Gutschein direkt über die Gemeinde, in anderen Fällen erfolgt die Förderung über Abfallwirtschaftsverbände oder eigene regionale Stellen.

Bevor du Stoffwindeln kaufst, solltest du daher prüfen, ob deine Gemeinde oder dein Wohnbezirk am Windelgutschein teilnimmt und welche Voraussetzungen gelten.

Tipp: Aktuelle Informationen zu Förderpartnern, teilnehmenden Händler*innen und Einlösestellen findest du beim Verein WIWA.

Du hast Fragen zum Thema Sparen, Vorsorgen oder Versichern?

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