Familienbeihilfe

In Österreich haben Eltern unabhängig von ihrem Einkommen Anspruch auf Familienbeihilfe. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte „Transferleistung“, die jene Kosten abdecken soll, die im Rahmen der Unterhaltspflicht entstehen. Verankert ist die Gewährung der Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), welches bereits 1955 beschlossen wurde. Die Beihilfe für Familien ist ein wichtiger Eckpfeiler der Familienförderung. Sie wird aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) finanziert. In diesen Fonds fließen Beiträge von Dienstgebern, Teile der Körperschafts- und Einkommensteuer und Zahlungen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Zahlungen der Bundesländer. Ausbezahlt wird hingegen nur an Familien/Personen mit Kindern.

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Familienbeihilfe

Höhe der Familienbeihilfe (für 2026)

Unabhängig von Beschäftigung und Einkommen haben Eltern grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe. Damit sollen Kosten ausgeglichen werden, die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für Kinder tragen.

Die Höhe der Familienbeihilfe ist nach dem Alter des Kindes gestaffelt. Für 2026 gelten folgende Beträge:

Alter des Kindes

Betrag pro Monat

Ab Geburt

€ 138,40

Ab drei Jahren

€ 148,00

Ab 10 Jahren

€ 171,80

Ab 19 Jahren

€ 200,40

Mit der Familienbeihilfe wird außerdem der sogenannte Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Er beträgt € 70,90 pro Kind und Monat. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.

Bei einer erheblichen Behinderung des Kindes erhalten Eltern zusätzlich einen Erhöhungszuschlag von € 189,20 pro Monat.

Weiters kommt eine sogenannte Geschwisterstaffelung zum Tragen. Der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe erhöht sich pro Kind um folgende Beträge:

  • Bei zwei Kindern: monatlich € 8,60 pro Kind
  • Bei drei Kindern: monatlich € 21,10 pro Kind
  • Bei vier Kindern: monatlich € 32,10 pro Kind
  • Bei fünf Kindern: monatlich € 38,90 pro Kind
  • Bei sechs Kindern: monatlich € 43,40 pro Kind
  • Bei sieben und mehr Kindern: monatlich € 63,10 pro Kind

Die Familienbeihilfe wird monatlich ausgezahlt. Für Kinder im schulpflichtigen Alter wird zusätzlich ein Schulstartgeld von € 121,40 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe für August.

Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, steht die Familienbeihilfe grundsätzlich dem haushaltsführenden Elternteil zu. Gesetzlich wird vermutet, dass das die Mutter ist. Sie kann jedoch zugunsten des anderen Elternteils verzichten. Sind die Eltern getrennt, hat grundsätzlich jener Elternteil Anspruch, bei dem das Kind überwiegend lebt.

Beziehen Eltern für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe, kann zusätzlich der sogenannte Mehrkindzuschlag beantragt werden. Er beträgt € 24,40 monatlich für jedes dritte und weitere Kind, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen die Grenze von € 55.000 pro Jahr nicht übersteigt.

Um Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, muss sich der Lebensmittelpunkt der Eltern in Österreich befinden. Lebt das Kind bzw. das Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern, ist jener Elternteil anspruchsberechtigt, der hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

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Erhöhte Familienbeihilfe bei erheblicher Behinderung

Kinder mit erheblicher Behinderung können Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe haben. Der Erhöhungszuschlag beträgt 2026 € 189,20 pro Monat.

Von einer erheblichen Behinderung spricht man, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die erhöhte Familienbeihilfe wird grundsätzlich so lange gewährt wie die allgemeine Familienbeihilfe.

Keine fixe Altersgrenze gibt es, wenn das Kind wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und diese Behinderung vor dem 21. Geburtstag oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens jedoch vor dem 25. Geburtstag, eingetreten ist.

Schulstartgeld

Da Familien zu Schulbeginn mit höheren Ausgaben konfrontiert sind, wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Schulstartgeld ausbezahlt. Im Jahr 2026 beträgt es € 121,40 pro Kind.

Die Auszahlung erfolgt automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe für August. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Schulstartgeld erhalten Kinder im schulpflichtigen Alter. Im Jahr 2026 betrifft das Kinder, die zwischen 1. Jänner 2011 und 31. Dezember 2020 geboren wurden.

Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzlich haben alle Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe, das Haushaltseinkommen spielt dabei keine Rolle. „Vorrangig anspruchsberechtigt“ ist die Mutter des Kindes. Das bedeutet, ihr wird die Familienbeihilfe nach Geburt des Kindes automatisch zugesprochen. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl Mutter als auch Kind den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben. Sie müssen sich ständig in Österreich aufhalten und hier auch am Leben teilnehmen (Erwerbstätigkeit, Kindergarten, Schule, etc.).

Als Eltern gelten im weiteren Sinne auch Großeltern, Pflegeltern, Adoptiveltern sowie Stiefeltern. Die Mutter kann zugunsten des Vaters auf die Familienbeihilfe verzichten. Sind die Eltern getrennt, so hat derjenige Elternteil Anspruch, bei dem das Kind vorwiegend lebt.

Antragslose Beihilfe & Auszahlung

Für neugeborene Kinder muss die Familienbeihilfe in vielen Fällen nicht extra beantragt werden. Nach der Geburt werden die Daten vom Standesamt an die Finanzverwaltung übermittelt. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und informiert die Eltern schriftlich über den Anspruch.

Fehlen noch Daten oder Nachweise, meldet sich das Finanzamt und fordert diese an. In manchen Fällen kann weiterhin ein Antrag notwendig sein, etwa wenn die automatische Prüfung nicht möglich ist oder sich die Familiensituation ändert.

Die Familienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Seit 2013 ist auch eine Direktauszahlung an volljährige Kinder möglich. Dafür muss das volljährige Kind einen Antrag stellen; zusätzlich ist die Zustimmung jener Person erforderlich, die Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Dauer des Anspruchs auf Familienbeihilfe

Für minderjährige Kinder besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Für volljährige Kinder kann Familienbeihilfe weiter bezogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel während einer Berufsausbildung oder eines Studiums. In vielen Fällen ist der Bezug bis zum vollendeten 24. Lebensjahr möglich.

Eine Verlängerung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, etwa bei Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, bei Geburt eines eigenen Kindes während der Ausbildung, bei erheblicher Behinderung oder bei bestimmten freiwilligen Tätigkeiten.

Während der Ableistung von Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Erzielt ein volljähriges Kind ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene steuerpflichtige Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen 2026 höchstens € 17.212 pro Kalenderjahr betragen. Bei unselbstständig erwerbstätigen Kindern zählen dabei grundsätzlich die steuerpflichtigen Bezüge ohne 13. und 14. Monatsgehalt.

Bestimmte Bezüge und Abzüge werden bei dieser Grenze nicht berücksichtigt, etwa Lehrlingsentschädigungen, einkommensteuerfreie Bezüge oder bestimmte Abzugsposten. Bei selbstständig erwerbstätigen Kindern wird das Einkommen anhand des Einkommensteuerbescheids beurteilt.

Wird die Einkommensgrenze überschritten, müssen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag grundsätzlich nicht für das gesamte Jahr zurückgezahlt werden. Zurückzuzahlen ist in der Regel nur jener Betrag, um den die Einkommensgrenze überschritten wurde.

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