Kinderbetreuungsgeld
Das passende Kinderbetreuungsgeld-Modell hängt stark davon ab, wie ihr die Betreuung aufteilen möchtet, wie lange ein Elternteil zu Hause bleibt, wie hoch euer Einkommen ist und wann der Wiedereinstieg geplant ist. Wichtig ist auch, ob während des Bezugs dazuverdient werden soll.
Zur Auswahl stehen grundsätzlich zwei Modelle:
- Kinderbetreuungsgeld-Konto: Dieses Modell ist flexibel und kann unabhängig davon bezogen werden, ob vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit bestand. Die Höhe des Tagesbetrags hängt davon ab, wie lange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
- Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Dieses Modell richtet sich vor allem an Eltern, die vor der Geburt erwerbstätig waren und nach einer kürzeren Auszeit wieder in den Beruf zurückkehren möchten.
Die Entscheidung für ein Modell sollte gut überlegt sein. Mit dem Antrag wird eine Variante gewählt, an die grundsätzlich auch der andere Elternteil gebunden ist. Eine Änderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich.
Tipp: Plant Kinderbetreuungsgeld, Karenz und Wiedereinstieg immer gemeinsam. Die arbeitsrechtliche Karenz und der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind unterschiedliche Ansprüche und müssen zeitlich nicht automatisch gleich lange dauern.
Entscheidungshilfen und Rechner
Bevor ihr euch für ein Modell entscheidet, lohnt sich ein Blick auf die offiziellen Rechner zum Kinderbetreuungsgeld. Sie helfen dabei, Bezugsdauer, Tagesbetrag, Zuverdienstgrenzen und mögliche Aufteilung zwischen den Eltern besser einzuschätzen.
Hilfreich sind vor allem:
- Rechner für das Kinderbetreuungsgeld-Konto
- Rechner für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
- Rechner für den Familienzeitbonus
- Rechner zur individuellen Zuverdienstgrenze
- Rechner für den laufenden Zuverdienst
Die offiziellen Rechner findest du beim Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner des Bundeskanzleramts.
Tipp: Rechne verschiedene Varianten durch – besonders dann, wenn beide Eltern Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten oder während des Bezugs ein Zuverdienst geplant ist.
Kinderbetreuungsgeld-Konto (Stand: 2026)
Das Kinderbetreuungsgeld-Konto ist das flexible Pauschalmodell beim Kinderbetreuungsgeld. Eltern können innerhalb eines gesetzlichen Rahmens wählen, wie lange sie Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten. Je kürzer die Bezugsdauer, desto höher ist der Tagesbetrag; je länger die Bezugsdauer, desto niedriger ist der Tagesbetrag.
Das KBG-Konto kann grundsätzlich auch dann bezogen werden, wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit bestanden hat. Entscheidend sind unter anderem der Bezug der Familienbeihilfe, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, der Lebensmittelpunkt in Österreich und die Einhaltung der Zuverdienstgrenze.
Bezugsdauer und Höhe
Ein Elternteil kann Kinderbetreuungsgeld aus dem KBG-Konto zwischen 365 und 851 Tagen ab der Geburt des Kindes beziehen. Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, ist ein Bezug zwischen 456 und 1.063 Tagen ab der Geburt möglich.
Die Höhe des Tagesbetrags hängt von der gewählten Bezugsdauer ab. Bei der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld € 41,14 täglich, bei der längsten Variante € 17,65 täglich.
Beim Bezug durch einen Elternteil beträgt der Gesamtbetrag 2026 € 15.016,10. Teilen sich beide Elternteile den Bezug, beträgt der Gesamtbetrag 2026 € 18.760,91.
Aufteilung zwischen den Eltern
Eltern können den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes untereinander aufteilen. Dabei sind mindestens 20 Prozent der gewählten Bezugsdauer für den zweiten Elternteil reserviert und können nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.
Beim erstmaligen Wechsel zwischen den Elternteilen ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld für bis zu 31 Tage möglich. Diese Tage werden auf die Gesamtbezugsdauer angerechnet und verkürzen daher die Bezugsdauer entsprechend.
Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann maximal zweimal zwischen den Eltern gewechselt werden.
Änderung der gewählten Bezugsdauer
Mit dem Antrag wird eine Bezugsdauer festgelegt. Eine Änderung ist nur einmal möglich und muss rechtzeitig beantragt werden. Sie muss spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Bezugsdauer beim zuständigen Krankenversicherungsträger einlangen.
Zuverdienstgrenze beim KBG-Konto
Für das Kinderbetreuungsgeld-Konto gilt 2026 grundsätzlich eine Zuverdienstgrenze von mindestens € 18.000 pro Kalenderjahr. Je nach früherem Einkommen kann eine höhere individuelle Zuverdienstgrenze gelten.
Wichtig: Die Zuverdienstgrenze beim KBG-Konto unterscheidet sich von jener beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Wer während des Bezugs arbeitet, sollte die eigene Grenze vorab mit dem Kinderbetreuungsgeld-Rechner oder beim Krankenversicherungsträger prüfen.
Mehrlingsgeburten
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld beim KBG-Konto. Für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind gebührt zusätzlich ein Zuschlag von 50 Prozent des gewählten Tagesbetrags.
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es keinen Mehrlingszuschlag.
Familienzeitbonus
Der Familienzeitbonus unterstützt erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen. Der Bezug ist für 28, 29, 30 oder 31 Tage möglich und muss vollständig innerhalb der ersten 91 Tage ab der Geburt liegen.
Der Familienzeitbonus beträgt 2026 € 54,87 pro Tag. Bei 31 Tagen ergibt das insgesamt € 1.700,97.
Der Antrag muss spätestens 182 Tage nach der Geburt gestellt werden. Der Familienzeitbonus wird seit 2023 nicht mehr auf ein später bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet.
Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus soll eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung fördern. Er kann beantragt werden, wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld annähernd gleich lang bezogen haben, also im Verhältnis 50:50 bis 60:40.
Voraussetzung ist, dass jeder Elternteil mindestens 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Der Partnerschaftsbonus beträgt € 500 pro Elternteil, also insgesamt € 1.000 pro Kind.
Der Antrag muss spätestens binnen 124 Tagen ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile beim Krankenversicherungsträger gestellt werden.
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Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes
Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes
Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Adoptiv- und Pflegeeltern können den Antrag ab jenem Tag stellen, an dem das Kind in Pflege genommen oder adoptiert wird.
Der Antrag kann online gestellt werden, etwa über meineSV, über FinanzOnline oder über die App der Österreichischen Gesundheitskasse. Eine Antragstellung ist auch beim zuständigen Krankenversicherungsträger möglich.
Achtung: Kinderbetreuungsgeld kann nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden. Es ist daher sinnvoll, den Antrag möglichst bald nach der Geburt zu stellen, damit keine Bezugszeiten verloren gehen.
Für den Antrag werden je nach Situation unterschiedliche Unterlagen benötigt. Dazu zählen in der Regel Angaben zum Kind, zur antragstellenden Person, zur gewünschten Bezugsvariante und gegebenenfalls Nachweise zum Aufenthalt oder zur Versicherung.
Ausländische Staatsbürger:innen können zusätzliche Nachweise benötigen, etwa Reisepass, Aufenthaltstitel, EWR-Anmeldebescheinigung oder Asylunterlagen. Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, klärt der zuständige Krankenversicherungsträger.
Einkommenabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld richtet sich vor allem an Eltern, die vor der Geburt erwerbstätig waren und nach einer kürzeren Bezugsdauer wieder in den Beruf zurückkehren möchten.
Ein Elternteil kann einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes beziehen. Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, verlängert sich die mögliche Bezugsdauer bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes.
Die Höhe beträgt grundsätzlich 80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal jedoch € 80,12 pro Tag. Das entspricht rund € 2.400 pro Monat, wobei der genaue Monatsbetrag je nach Anzahl der Kalendertage variiert.
Für dieses Modell müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. In den 182 Kalendertagen vor der Geburt muss grundsätzlich eine tatsächliche und ununterbrochene kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich bestanden haben. Unterbrechungen von insgesamt bis zu 14 Tagen sind dabei unschädlich.
Die Zuverdienstgrenze ist beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld deutlich niedriger als beim KBG-Konto. Im Jahr 2026 dürfen während des Bezugs höchstens € 8.600 pro Kalenderjahr dazuverdient werden.
Während des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld dürfen außerdem keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld.
Wichtig: Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist keine spätere Änderung der gewählten Bezugsvariante möglich. Wer unsicher ist, sollte vor Antragstellung mit dem Kinderbetreuungsgeld-Rechner oder direkt beim Krankenversicherungsträger prüfen, welches Modell besser passt.
Sonderwochengeld
Das Sonderwochengeld kann für Frauen wichtig sein, die während einer laufenden Karenz erneut schwanger werden. Es kommt dann in Betracht, wenn die Schutzfrist für das nächste Kind während der Karenz beginnt und kein regulärer Anspruch auf Wochengeld besteht, weil kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen wird.
Damit soll eine finanzielle Lücke geschlossen werden, die bei einer weiteren Schwangerschaft während oder nach einer Karenz entstehen kann.
Ob ein Anspruch besteht, hängt von der konkreten Versicherungs- und Bezugssituation ab. Zuständig ist der jeweilige Krankenversicherungsträger.
Tipp: Wer während der Karenz erneut schwanger wird, sollte möglichst früh bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger nachfragen, ob reguläres Wochengeld oder Sonderwochengeld zusteht.
Fehlgeburt, Totgeburt oder Tod des Kindes
Eine Fehlgeburt, eine stille Geburt oder der Tod eines Kindes rund um die Geburt ist für Eltern eine zutiefst belastende Situation. Auch wenn rechtliche Ansprüche den Verlust nicht auffangen können, ist es wichtig zu wissen, welche Unterstützung, Schutzfristen und finanziellen Entlastungen in Österreich in dieser schwierigen Zeit möglich sind.
Kinderbetreuungsgeld
Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Totgeburt oder stille Geburt
Für Mutterschutz und Wochengeld ist die Unterscheidung zwischen Fehlgeburt und Totgeburt wichtig. Wird ein Kind tot geboren oder stirbt es während der Geburt und hat ein Gewicht von 500 Gramm oder mehr, liegt eine Totgeburt vor. In diesem Fall besteht nach der Entbindung grundsätzlich acht Wochen Mutterschutz.
Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt verlängert sich der Mutterschutz auf zwölf Wochen. Hat sich der Mutterschutz vor der Geburt verkürzt, etwa weil die Geburt unerwartet früh eingetreten ist, verlängert er sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, höchstens jedoch auf insgesamt 16 Wochen.
Für die Dauer des Mutterschutzes besteht grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld.
Fehlgeburt
Wird ein Kind tot geboren und hat es ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm, liegt rechtlich eine Fehlgeburt vor. Nach einer Fehlgeburt besteht kein Anspruch auf Mutterschutz.
Während einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kann jedoch ein Krankenstand möglich sein; dann kommen Entgeltfortzahlung oder gegebenenfalls Krankengeld in Betracht.
Seit 1. September 2024 kann nach einer Fehlgeburt Hebammenbeistand gewährt werden, wenn die Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Auch der Kündigungs- und Entlassungsschutz ist unterschiedlich geregelt: Nach einer Fehlgeburt endet er grundsätzlich vier Wochen nach der Fehlgeburt, bei einer Totgeburt grundsätzlich vier Monate nach der Geburt.
Hinweis: Dieses Thema ist rechtlich und emotional sehr sensibel. Betroffene Eltern sollten sich individuell beim Krankenversicherungsträger, bei der Arbeiterkammer oder beim Arbeitgeber beraten lassen.