Unterhalt

Kindesunterhalt soll sicherstellen, dass Kinder finanziell gut versorgt sind – unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben, getrennt sind, verheiratet waren oder nicht. Beide Elternteile sind verpflichtet, zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen.

Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, leistet dieser Elternteil den Unterhalt meist durch Betreuung, Wohnen, Essen und Alltagssorge. Der andere Elternteil zahlt in der Regel Geldunterhalt, häufig auch Alimente genannt.

Wichtig: Unterhalt hängt immer vom konkreten Einzelfall ab – insbesondere vom Einkommen der Eltern, vom Alter und Bedarf des Kindes sowie von weiteren Unterhaltspflichten.

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Unterhalt: Rechte & Pflichten

Im Unterhaltsrecht sind Kinder gleichgestellt – unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet waren oder nicht. Beide Elternteile müssen nach ihren Möglichkeiten zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt. Naturalunterhalt bedeutet, dass ein Elternteil den Alltag des Kindes versorgt, also zum Beispiel Wohnen, Essen, Kleidung, Betreuung, Schule und Freizeit organisiert oder bezahlt.

Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht meist durch Betreuung und Versorgung im gemeinsamen Haushalt. Der andere Elternteil leistet in der Regel Geldunterhalt, also Alimente.

Leben die Eltern gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt, kann Unterhalt auch durch gemeinsame Haushaltskosten, Miete, Lebensmittel oder andere laufende Ausgaben geleistet werden. Bei getrennten Eltern sollte aber klar dokumentiert sein, welche Zahlungen als Kindesunterhalt gelten.

Achtung: Ohne klare schriftliche Vereinbarung oder Nachweise können Zahlungen später schwer belegt werden. Im Streitfall kann es daher wichtig sein, Überweisungen, Vereinbarungen oder gerichtliche Beschlüsse gut aufzubewahren.

Sind Eltern nicht in der Lage, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern zum Unterhalt herangezogen werden. Das gilt aber nur, soweit ihr eigener angemessener Unterhalt dadurch nicht gefährdet wird.

Unterhaltsanspruch der Mutter nach der Entbindung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, kann die Mutter nach der Geburt einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater haben.

Der Vater muss grundsätzlich die Kosten der Entbindung tragen und für den Unterhalt der Mutter in den ersten sechs Wochen nach der Geburt aufkommen.

Dieser Anspruch ist vom Kindesunterhalt zu unterscheiden. Beim Kindesunterhalt geht es um den Bedarf des Kindes; beim Unterhaltsanspruch der Mutter um ihre eigene Absicherung rund um die Geburt.

Achtung: Der Anspruch verjährt grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt. Betroffene Mütter sollten sich bei Unsicherheit rechtzeitig beraten lassen.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend sind vor allem das Einkommen und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie Alter, Bedarf und Lebenssituation des Kindes.

Auch weitere Unterhaltspflichten können eine Rolle spielen, etwa gegenüber anderen Kindern oder Ehepartner*innen.

Nach dem sogenannten Anspannungsgrundsatz kann nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Wenn ein Elternteil absichtlich weniger verdient oder eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausübt, kann auch jenes Einkommen herangezogen werden, das realistischerweise erzielt werden könnte.

Bei sehr hohem Einkommen kann der Unterhalt begrenzt werden. Diese Grenze wird oft als Luxusgrenze bezeichnet und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Tipp: Die konkrete Unterhaltshöhe sollte immer individuell berechnet werden, etwa beim Bezirksgericht, bei der Kinder- und Jugendhilfe, bei der Arbeiterkammer oder bei einer Familienberatungsstelle.

Regel und Sonderbedarf

Der Bedarf des Kindes ist zwischen Regelbedarf und Sonderbedarf zu unterscheiden. Als Regelbedarf des Kindes gelten:

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Ein Sonderbedarf bezieht sich auf außergewöhnliche Bedürfnisse des Kindes, die über den Regelbedarf hinausgehen, wie beispielsweise eine Zahnregulierung, deren Kosten nicht von der Krankenkasse betragen werden, etwaige Kosten für einen Spitalsaufenthalt oder Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung.

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Berechnung der Höhe des Unterhalts

Um die Höhe des Unterhalts berechnen zu können, muss vorab das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt werden.

Für unselbstständig Erwerbstätige, d.h. für ArbeiterInnen, Angestellte und BeamtInnen gilt hier das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zum monatlichen Nettoeinkommen zählen auch Überstundenentgelt und etwaige Abfertigungen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden auf 12 Monate aufgeteilt.

Bei selbstständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn zur Berechnung der Unterhaltshöhe heranzuziehen. Verzeichnen sich im Einkommen größere Schwankungen, so ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre ausschlaggebend.

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos, so errechnet sich die Höhe des Unterhalts anhand der Höhe der Arbeitslosenunterstützung. Trägt der bzw. die Arbeitslose zum Unterhalt einer oder mehrerer Personen wesentlich bei und besteht für den Angehörigen bzw. die Angehörigen Anspruch auf Familienbeihilfe, so hat er bzw. sie Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dieser Anspruch geht jedoch verloren, wenn der bzw. die Unterhaltspflichtige aufgrund einer Beschäftigung ein Arbeitseinkommen erzielt, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Hinweis: Wenn ein Vater verpflichtet ist, Alimente zu bezahlen und sich vorübergehend im Papa-Monat befindet (weil er eine neue Familie gegründet hat), muss er weiterhin die Alimente an seine Kinder/dein Kind bezahlen. Eine Herabsetzung/Reduktion der Alimente ist nur möglich, wenn sich die Einkommenssituation des Vaters nachhaltig ändert – dann kann ein entsprechender Antrag eingebracht werden.

Für die Berechnung des Kindesunterhalts gelten folgende Prozentsätze:

Alter des Kindes

Prozentsatz

0 bis 6 Jahre

16% des monatlichen Nettoeinkommens

6 bis 10 Jahre

18% des monatlichen Nettoeinkommens

10 bis 15 Jahre

20% des monatlichen Nettoeinkommens

Älter als 15 Jahre

22% des monatlichen Nettoeinkommens

Hat der Unterhaltspflichtige für mehr als eine Person Alimente zu leisten, so gelten folgende Abzüge:

  • Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren: 1 Prozent
  • Für jedes weitere Kind über 10 Jahre: 2 Prozent
  • Für Ehegattin bzw. Ehegatte je nach eigenem Einkommen zwischen 0 und 3 Prozent

Je nach der Höhe des Einkommens und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen kann die Familienbeihilfe teilweise auf die Unterhaltszahlungen angerechnet werden. Dadurch können sich die jeweiligen Beträge entsprechend reduzieren. Etwaige Abzüge werden individuell, d.h. für jeden Fall gesondert berechnet.

Dauer und Ende der Unterhaltsverpflichtung

Eltern sind dazu verpflichtet, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt zu leisten. Diese tritt ein, wenn das Kind selbstständig für seine eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen und durch eigene Einkünfte in einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen leben kann.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit hängt von mehreren Faktoren ab und steht in keinem Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Kind dann selbsterhaltungsfähig ist, wenn es seine Schul- bzw. Berufsausbildung abgeschlossen hat. Hier muss jedoch auch berücksichtigt werden, ob das Kind direkt nach der Ausbildung einen geeigneten Arbeitsplatz findet oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Unterhaltspflicht für eine angemessene Dauer der Arbeitssuche weiter.

Heiratet das Kind, so geht der Geldunterhaltsanspruch mit der Eheschließung auf die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner über.

Eine einmal erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit kann aber auch wieder verloren gehen, zum Beispiel, wenn eine berufstätige Maturantin oder ein berufstätiger Maturant ein Studium beginnt. Dann tritt die Unterhaltspflicht wieder in Kraft, bis erneut eine Selbsterhaltungsfähigkeit eintritt.

Präsenz- und Zivildienst

Während der Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes wird davon ausgegangen, dass das Kind selbsterhaltungsfähig ist, sofern es in durchschnittlichen Lebensverhältnissen lebt. Demgemäß steht dem Kind in dieser Zeit im Normalfall kein Unterhalt zu. Bei überdurchschnittlich hohen Lebensverhältnissen kann der Anspruch auf Unterhalt mitunter weiter geltend gemacht werden, dies wird jedoch je nach Anlassfall entschieden.

Unterhaltsvorschuss

Ein Unterhaltsvorschuss, auch Alimentationsbevorschussung genannt, kann dann beantragt werden, wenn ein Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Die Bevorschussung durch den Staat soll den Unterhalt von Kindern sicherstellen und kann vom erziehungsberechtigten Elternteil im Namen des Kindes beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden.

Um Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu haben, gelten für minderjährige Kinder folgende Voraussetzungen:

  • Aufrechte österreichische Staatsbürgerschaft
  • gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
  • kein gemeinsamer Unterhalt mit der Unterhaltsschuldnerin bzw. dem Unterhaltsschuldner
  • Eltern sind EU-BürgerInnen, staatenlos oder anerkannte Konventionsflüchtlinge

Diese Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt weden:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Meldebestätigung beider Elternteile
  • Einkommensnachweise
  • Exekutionstitel, falls vorhanden

Ist die Hereinbringung des Unterhalts schwierig, so kannst du als obsorgeberechtigter Elternteil die Kinder- und Jugendhilfe zum Vertreter der Unterhaltsangelegenheiten bestellen. In diesem Fall übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe die Antragstellung, das Einbringen von Erhöhungsanträgen, die Überwachung der Eingangszahlungen und – falls notwendig – die Durchführung der Exekution. Für dich entstehen dabei keine Kosten, du bekommst den Unterhalt von der Kinder- und Jugendhilfe ausbezahlt.

Einkünfte des Kindes

Verfügt das Kind über ein eigenes und regelmäßiges Einkommen (u.a. auch Lehrlingsentschädigungen) oder über ein eigenes Vermögen, so wird dies dem Unterhaltsanspruch entsprechend angerechnet – es vermindert die Unterhaltsleistungen durch die Eltern.

Dennoch besteht für ein Kind keine Verpflichtung, neben einer Ausbildung eigenes Einkommen durch etwaige Dienstverhältnisse zu erzielen.

Folgende Einkünfte können nicht als Eigeneinkommen des Kindes geltend gemacht werden:

Taschengeld

Grundsätzlich können Kinder keinen Rechtsanspruch für Taschengeld geltend machen. Dennoch ist es sinnvoll, Kindern gemäß ihrem Alter, ihren Anlagen, Fähigkeiten und Lebensverhältnissen ein entsprechendes Taschengeld zukommen zu lassen.

Folgende Richtwerte zur Höhe des Taschengelds können mit Vorbehalt genannt werden, denn letztendlich gilt die jeweilige Vereinbarung zwischen Eltern und Kind:

Alter des Kindes

Prozentsatz

unter 7 Jahre

1% des Unterhaltsanspruchs

7 bis 10 Jahre

5% des Unterhaltsanspruchs

10 bis 14 Jahre

8% des Unterhaltsanspruchs

14 bis 18 Jahre

10% des Unterhaltsanspruchs

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