Aber Vorsicht bei Wechsel des ag - lasst man sich zb Urlaub vom alten ag bei Austritt auszahlen und fängt dann schon beim neuen an ist es ein gleichzeitiger Bezug und man ist somit pflichtveranlagt... das bedenken die wenigsten ;-)
Zwecks absetzen …
@delali genau wenn du nach dem ersten Geburtstag schwanger wirst aber der neue Mutterschutz noch vorm 2.geburstag ist (bei aufrechter karenz) dann gibt's kein Wochengeld aber du kannst eakbg wieder wählen.
... soweit halt das aktuelle Gesetz :3
Bitte weiß wer von euch wo es die Windeln der Marke "bella baby" zu kaufen gibt?
Find nur online links zum bestellen. Würd aber gern heut nachmittag welche kaufen gehen.
@delali vom Wochengeld ist mir nichts bekannt ...
Wenn du wieder arbeiten gehst dann mindestens volle 3 Monate damit du ganzes Wochengeld bekommst und davon berechnet werden kann. Vorausgesetzt du gehst am 2.geburstag spätestens wieder arbeiten ...
…
@valerie spätestens 5 Monate nach geburt solltest beim eakbg wieder schwanger sein damit die 25% Regel gilt ... das sollt sich mit dem neuen muschu Beginn zum ersten Geburtstag ausgehen.
@asuna gilt für Geburten ab 1.1.17
https://www.help.gv.at/Por…
@delali das hängt mal davon ab welches kbg Modell du hast !?
Bei einem der pauschalmodelle gibt's für das neue wochengeld einen tagsatz von 26.15 Euro wobei hier egal ist welches Modell man hat.
Hast du das eakbg dann gibt's vom kbg +25% aber nur w…
@Kerstin_Julia mit geringfügig bist du nicht krankenversichert. Du kannst dich selbst versichern oder beim Mann mitversichern. Hierzu bei den jeweiligen Krankenkassen anfragen was es kostet.
@eva1212 kündigen kannst du unter Einhaltung deiner vert…
@_Kathrin_ hhmm da kannst du nicht viel machen außer selbst noch bei deinem Arbeitgeber nachfragen was da los is und on sie schon eine korrekte Meldung gemacht haben.
@ballerina so sollte es sein. Eine verbindliche rechtsauakunft ist mein Schreiben hier natürlich leider nicht ;-)
Also im Normalfall muss man noch während dem Bezug von eakbg zumindest schwanger werden. Es gibt aber einige ogh Urteile mittlerweile .…
@jamaicababy Wochengeld und kbg Bezug sind keine bezugsauszahlende stelle.
Ansonsten schau mal hier (vielleicht is was dabei): http://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/Steuervorteile_fuer_Familien.html
@manu ob eine Fortbildung zählt kann ich dir nicht sagen ... du kannst aber auf jeden Fall das Argument der Familie nehmen. Denn schließlich will man auch zeit als Familie haben und nicht nur sich gegenseitig die Türklinke in die Hand geben ... dann…
@manu karenz kann nur einmalig verlängert werden. Wenn du das schon gemacht hast dann hast du deinen Rechtsanspruch drauf verwirkt. Du kannst trotzdem ansuchen um Verlängerung (spätestens 3 Monate vor ablauf). Der dienstgeber muss aber zustimmen.
@manu naja was sagt die ak dazu wenn du eh schon dort warst??
Grundsätzlich ist die Frage - hast du anspruch auf Elternteilzeit oder ist es nur eine vereinbarte?
Jede Änderung der ursprünglichen Vereinbarung (egal von welcher Seite) beginnt mit all…
@sunshine2013 also grundsätzlich gibt's nur Wochengeld wenn der Mutterschutz fürs zweite Kind vor dem 2 . Geburtstag des ersten Kindes beginnt (wenn man durchgehend in Karenz und somit in einem aufrechten Dienstverhältnis ist)
Es gibt natürlich div…
@supernicky Der Kinderfreibetrag vermindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich daher nur in Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus. Das ist keine netto Auszahlung.
Wenn du also zb gar kein steuerpflichtiges Einkommen im letzten Jahr hattes…
@racingbabe also als erstes würd ich mich mal in deiner Kirche erkundigen ob das alles erwünscht / möglich ist.
Bei unserer Kirche gibt's zb eigenes taufgewand was während der Zeremonie drübergelegt wird, da wird ein eigenes taufgewand nicht gebrauc…
@Niki2014 du bekommst kein Wochengeld. Dafür eines der pauschalmodelle des kbg ab Geburt. Für das eakbg müsste dein 2.kind spätestens vor dem 2. Geburtstag des ersten auf die Welt kommen und das geht sich auch nicht mehr aus. Dafür müsstest du also…
@hibby diese 4 Wochen sind maximal. Das heißt ein kürzerer Zeitraum ist problemlos möglich.
Im öffentlichen Dienst besteht die pflichtversicherung weiter.
Bezüglich vorrückung bzw Auswirkung auf die Pension wäre es am besten mal im büro nachzufrage…