"Bei einer „Scheinkarenz“ wird die vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit zum Zweck der Kindererziehung nur vorgetäuscht, obwohl realiter von einer Beendigung der Tätigkeit auszugehen ist (Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG [2017] 155)."
@avis ich hab den geaetzestext jetzt auch nicht gelesen, aber gab's aus interesse gegoogelt und grundsätzlich hätte ich es so verstanden, dass das mit der scheinkarenz nur dann ein Problem wird, wenn man im Ausland lebt und österreichisches kbg bezieht.
Also wenn man in Österreich arbeitet, schwanger /mit Kind ins Ausland (zurück) ubersiedelt und kbg unter der Voraussetzung bezieht, dass man nach dem kbg wieder in Österreich arbeitet und dann doch nicht mehr wieder kommt, dann kanns anscheinend sein, dass man was zurück zahlen muss.
kein konkreter Rückkehrplan in das Beschäftigungsverhältnis besteht oderdie Karenz über die gesetzliche Höchstdauer hinaus ausgedehnt wird oder das nachfolgende Dienstverhältnis nicht für mind. 182 Tage aufrecht bleibt."
Diese Problematik kommt anscheinend meist nur im Zusammenhang mit Beschäftigung im Ausland zustande, wie @wölfin geschrieben hat.
In dieser OGH-Entscheidung sieht man auch, anhand welcher Kriterien in dem Fall entschieden wurde:
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https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20190122_OGH0002_010OBS00130_18T0000_000/JJT_20190122_OGH0002_010OBS00130_18T0000_000.html
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Also wenn man in Österreich arbeitet, schwanger /mit Kind ins Ausland (zurück) ubersiedelt und kbg unter der Voraussetzung bezieht, dass man nach dem kbg wieder in Österreich arbeitet und dann doch nicht mehr wieder kommt, dann kanns anscheinend sein, dass man was zurück zahlen muss.
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https://noe.landarbeiterkammer.at/aktuelles/berichte/news/vorsicht-scheinkarenz-als-elternfalle
"Eine Karenz zum Schein wird angenommen, wenn
kein konkreter Rückkehrplan in das Beschäftigungsverhältnis besteht oderdie Karenz über die gesetzliche Höchstdauer hinaus ausgedehnt wird oder das nachfolgende Dienstverhältnis nicht für mind. 182 Tage aufrecht bleibt."
Diese Problematik kommt anscheinend meist nur im Zusammenhang mit Beschäftigung im Ausland zustande, wie @wölfin geschrieben hat.
In dieser OGH-Entscheidung sieht man auch, anhand welcher Kriterien in dem Fall entschieden wurde:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20190122_OGH0002_010OBS00130_18T0000_000/JJT_20190122_OGH0002_010OBS00130_18T0000_000.html