Wochengeldberechnung 2. KIND

Hallo,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen :)
Also mein Sohn ist am 6.11.2020 zur Welt gekommen. Ich habe mich dort für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden, das ich bis zum Geburtstag erhalten habe - in Karenz war ich bis zum 6.12.21.
Ich wurde aber in diesem Jahr wieder Schwanger, Geburtstermin 22.2.2022. Wieder in Karenz bin ich seit dem 28.12.2021.
Ich arbeitete vom September bis zum 28.12.2021.
Wie wird das Wochengeld nun berechnet?
Liebe Grüsse
Nicole
Zombuera

Kommentare

  • @NicoleObw21 ich glaub du hast dich verschrieben. Also du bist seit 28.12 im Mutterschutz?
    Und hast den ganzen September schon gearbeitet?
    Fürs Wochengeld wird dein Gehalt von September-Oktober-November genommen. Also ca. dein Netto ohne Weihnachtsgeld mal 1,17
  • bearbeitet 7. 01. 2022, 22:23
    @itchify

    Hi :) ja bin seit 28.12. wieder im Mutterschutz. Habe heute einen Brief von der ÖGKK erhalten das ich rund € 33,- an Wochengeld erhalte. Ich habe aber bis November eKBG erhalten und zusätzlich war ich im September/Oktober/November und Dezember arbeiten. Ich habe da rund € 3.000,- netto monatlich erhalten (eKBG+Gehalt). Wie kommen die dann bitte nur auf € 33,-...........
  • @NicoleObw21 hm wenn man nicht arbeitet wird das eaKBG nur fürs Wochengeld genommen wenn es nahtlos an den neuen Mutterschutz anschließt. Wie es so gemischt ist weiß ich nicht sicher, evtl AK/ÖGK fragen.
    Ein bisschen verwirrt bin ich trotzdem - du schreibst du warst bis Dezember in Karenz? Wo hast du dann gearbeitet? Und wenn du mind 1000 Netto verdient hast, ist das kein Problem mit der Zuverdienstgrenze?
  • bearbeitet 7. 01. 2022, 22:52
    @itchify
    Bekomme aber anscheinend trotzdem Wochengeld obwohl es bei mir keinen Übergang gegeben hat.

    Die AK hat mir das so empfohlen, damit ich mehr Wochengeld bekomme, aber irgendwie ist das nicht der Fall. Beim letzten Mal hatte ich über € 2.000 netto
    Sorry Karenz war ich eig ja dann gar nicht mehr... oder? Erst ab 28.12. wieder im Mutterschutz.. es ist so verwirrend...

    Bei meinem alten Arbeitgeber...
    Nein laut AK nicht, da die Zuverdienstgrenze bei einem Jahr ca bei € 7000,- liegt.. und das habe ich mit den fast 4 Monaten ja nicht erreicht..

    Ich werd da einfach nicht schlauer...
  • bearbeitet 7. 01. 2022, 22:52
    @itchify
    Und von der ÖRK bekommt man sowiso keine Auskunft... leider sagen die gar nichts dazu...
  • @NicoleObw21 hast du da jetzt wahrscheinlich Teilzeit gearbeitet oder? Der Tipp von der AK war schon ok sonst hättest du 0 Wochengeld bekommen wenn du bis zum Mutterschutz noch in unbezahlter Karenz geblieben wärst
    weißröckchen
  • @itchify
    Ja das war jetzt nur Teilzeit... meinst du das ich wegen dem nur die 33€ erhalte? Obwohl wenn ich es berechne ich auch nicht auf den Betrag komme?
  • @itchify
    Wenn ich aber sowenig Wochengeld erhalte dann bekomme ich ja auch dementsprechend weniger eKBG oder?
  • Gibts da nicht irgendwas, dass man beim zweiten Kind 6 Monate arbeiten gehen muss, statt wie sonst 3 Monate arbeiten?
  • @NicoleObw21 ich hab auch zwischen den Kindern TZ gearbeitet und hatte dann weniger Wochengeld und eaKBG, also das ist leider normal. Vielleicht kannst du nochmal bei der AK fragen ob es bei dir eine Chance gibt weil du da ja noch KBG bezogen hast.
    Bei 33 Euro Tagsatz wäre wohl das KBG Konto besser.

    Ob es zu deinem Gehalt passt kannst du dir ausrechnen: Oktober Netto nehmen und mal 1,17 rechnen und durch 31 dividieren.
  • @Babsilein
    Das habe ich auch gelesen, aber KBG wird laut Internet gleichgestellt....
  • @itchify
    Ja das isch mir klar, dass es dann weniger gibt. Aber laut Internet ist KBG eigentlich gleichgestellt...... das check ich nicht... Muss jetzt leider bis nächste Woche warten, dann kläre ich es ab..
    Eben ich komme mit keinem Gehalt oder KBG auf die Summe von € 33,- außer ich nehme den Monat Dezember her..... aber da habe ich eigentlich nur 28 Tage gearbeitet...
  • @NicoleObw21 es wird der Durchschnitt der letzten 3 Monate gerechnet, in deinem Fall also bis 06.12. kbg und bis 27.12. Teilzeitgehalt. Ich glaube nicht, dass ein möglicher Zuverdienst, der während der Karenz erlaubt ist, hinzugerechnet wird.

    Ich bin direkt von Karenz in vorzeitigen Mutterschutz gekommen. Wochengeld ist gleich hoch wie bei Kind Nr. 1, eaKBG etwas reduziert, da ja geringer als Wochengeld. Da ich max. Wochengeldtagsatz bekommen habe, zahlt sich aber eaKBG noch immer aus.
  • Wichtig ist, dass du während Bezug des eakb und Arbeitsbeginn kein einziger Tag vergeht - sobald ein Tag dazwischen liegt, muss man 6 Monate arbeiten um wieder Anspruch zu haben
  • bearbeitet 8. 01. 2022, 09:49
    @krümel05
    Dann komme ich aber eben auch auf einen anderen Betrag..
    Oktober KBG 1980 €
    November KBG 1939 €
    Dezember Teilzeit 850 €

    Das ist sich bei mir leider nicht ausgegangen...
  • @Filouni
    War bei mir ja nicht der Fall, da ich KBG bis November erhalten habe, aber von September bis Dezember zusätzlich gearbeitet habe....
  • @Filouni weißt du, wie sich das angeschaut wird? Bzw. Mit was der Arbeitsbeginn zusammenhängt?
    Bei mir war der KBG Bezug bis 6.1., die Karenzvereinbarung auch bis 6.1., allerdings hat mir mein AG den 7.1. von sich aus frei gegeben, und somit ist mein erster Arbeitstag der 11.6
    Zählt da der erste Arbeitstag, oder das Ende der Karenzvereinbarung?
  • @Filouni es müssen beim 2. Kind keine 6 Monate arbeiten sein fürs eaKBG. Elternkarenz und Mutterschutz ist gleich gestellt. Problematisch wäre Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Bildungskarenz dazwischen. Dann müssen es wieder 6 Monate sein.
  • @ParamedicGirl aber er hat dich nicht abgemeldet dafür sondern es läuft über ZA/Urlaub und du kriegst Gehalt für den Tag? Dann ist es total egal.
  • Ich glaube, hier gibt es ein paar Missverständnisse.

    Die 6 Monate dürften sich auf den Anspruch auf einkommensabhängiges KBG beziehen.
    Voraussetzung für diese Variante ist eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, die mindestens 6 Monate vor dem Mutterschutz ausgeübt wurde.

    https://www.schwanger.at/artikel/kinderbetreuungsgeld-und-karenz.html
    Anspruchsvoraussetzungen

    [...]

    Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind nur:

    • die an eine solche 182-tägige in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit direkt anschließenden Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) sowie Zeiten der Elternkarenz (bis maximal zum 2. Geburtstag eines Kindes) nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG)/Väter-Karenzgesetz (VKG), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist.
    • die an eine solche 182-tägige in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit
    • direkt anschließenden Zeiten der Gewährung einer Betriebshilfe oder eines Wochengeldes für Selbständige, sofern die Tätigkeit währenddessen nicht beendet wird (daher wird das Erwerbstätigkeitserfordernis zum Beispiel nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit beendet, das Gewerbe abgemeldet beziehungsweise bei Nichterfüllung gewisser Voraussetzungen ruhend gemeldet wird; nähere Informationen zur Ruhendmeldung siehe unter Betriebshilfe, Informationen dazu erhalten Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen)
    • direkt anschließenden Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max bis zum 2. Geburtstag des Kindes (zum Beispiel vorübergehende Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung).

    https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/kinderbetreuungsgeld/basisinformationen-kinderbetreuungsgeld/einkommensabhaengiges-kinderbetreuungsgeld.html[/url]

    Die Höhe von Wochengeld / eaKBG wird aber anders berechnet. Das Wochengeld wird auf Basis der letzten 3 vollen Arbeitsmonate vor dem Mutterschutz berechnet (es gibt aber, glaube ich, auch Ausnahmen, in denen der durchschnittliche Verdienst aus dem Vorjahr als Basis genommen wird - sofern das günstiger ist.

    Wenn man noch Kinderbetreuungsgeld erhält man, wenn man erneut in den Mutterschutz kommt, hat das Wochengeld die Höhe vom eaKBG.

    Wenn man allerdings wieder gearbeitet hat, nachdem der KBG-Bezug vorüber war, wird es schwieriger:
    Durch diese neue gesetzliche Bestimmung besteht allerdings kein Anspruch auf Wochengeld, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft bei der neuerlichen Schwangerschaft nach dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges eintritt; auch dann nicht, wenn der Eintritt der Schwangerschaft in den Zeitraum des Kinderbetreuungsgeldbezuges fällt und Sie sich noch im gesetzlichen Karenzurlaub befinden.

    https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.825489

    Ich schätze mal, dass es in deinem Fall so ist, dass du diese Pause zwischen Ende des KBG und dem neuen Mutterschutz hattest.

    Als Bemessungszeitraum für das Wochengeld dürfte, soweit ich das verstanden habe, dann der Monat herangezogen werden, in dem du normal Erwerbstätig warst. Und wenn das nur Teilzeit war, dürfte es leider schon hinkommen, dass das Wochengeld recht niedrig ausfallen könnte.

    Ich berücksichtige das auch bezüglich Timing von Kind 2. Vom eaKBG-Bezug direkt in den nächsten Mutterschutz zu kommen, wäre sich für mich nicht ausgegangen. Also muss ich schauen, dass ich (mindestens) die 3 Monate vor dem nächsten Mutterschutz so viel, wie es mir möglich ist, verdienen kann. Sonst würde ich bezüglich der Höhe vom nächsten Wochengeld /eaKBG auch ziemlich schlecht aussteigen und es würde sich womöglich dann eher eine pauschale Variante auszahlen.
  • Irgendwie hat es die Formatierung vom Posting abgefuckt. Sorry, hab's vor dem Absenden nicht nochmal überprüft.
  • @itchify Und @weißröckchen ja stimmt, so war das bei mir mit den 6 Monaten arbeiten, weil ich bildungskarenz dazwischen gemacht hab. Sorry für die Verwirrung!
  • @weißröckchen
    Das heisst im meinem Fall, die ÖGk nimmt bei mir bei der Berechnung nur den Dezember her? Das wäre ja echt unfair, das steht nirgendswo...
  • Doch. In den Quellen, die ich verlinkt habe. Aber es steht leider wirklich nirgends glasklar drinnen, sondern so, dass man sich die Infos zwischen den Zeilen suchen bzw sich informieren muss, was wie gilt und welche Sonderregeln und Ausnahmen es gibt.

    Du hast die 6 Monate vor dem neuen Mutterschutz gearbeitet oder Kinderbetreuungsgeld bezogen. Das heißt, du hast Anspruch auf Wochengeld.

    Das Wochengeld wird, und das kann man wirklich überall nachlesen, anhand des Nettoverdienstes der letzten 3 Erwerbsmonate (bzw halt weniger, wenn die Zeit zwischen KBG-Ende und Mutterschutzbeginn kürzer war) berechnet.

    Kann aber in deinem Fall unter Umständen sein, dass du ab der Geburt wieder mehr bekommst. Das Wochengeld ersetzt das eaKBG in den 2 Monaten nach der Geburt nur dann, wenn das Wochengeld höher als das eaKBG ist.

    Das eaKBG dürfte, wenn ich das richtig verstanden habe, immer mindestens eine Höhe von 33,88 Euro täglich (!!!) haben.

    Kann es eventuell sein, dass dein Wochengeldsatz auch 33€ pro Tag und nicht 33€ pro Monat sind?
  • Naja macht schon Sinn, dass für die kbg berechnung nicht das kbg selbst herangezogen wird, sondern das Einkommen.
    Einzig wenn man in neuen muschu im eakbg kommt, kriegt man es weiter - ansonsten muss man 3 volle (!) Monate ordentlich arbeiten um eben wieder ein sinnvolles eakbg zu bekommen.
  • @weißröckchen
    Ja 33 pro Tag.. aber das ist im Gegensatz zu dem ersten Wochengeld das ich bei meinem Sohn erhalten habe extrem gering. Ubd mit denn 3 Nettoverdienste komme ich auch nicht auf diesen Betrag .. ist bei ca € 65 pro Tag.. Mit dieser Differenz komm ich einfach nicht klar..
  • @MamaLama
    Das ist mir klar aber nicht wie die auf 33€ kommen, wenn ich die letzten Monate 1660€ netto erhalten habe von meinem Aebeitgeber...
  • Das Kinderbetreuungsgeld zählt nicht als Verdienst.

    Und der Zuverdienst innerhalb der Grenze, glaube ich, auch nicht.
  • @weißröckchen
    Okay... kompliziert.. ich werd das aufjedenfall nächste Woche nochmals abklären, da mir das die AK empfohlen hat. Von der ÖGK bekommt man keine Auskunft....
  • @NicoleObw21 bei deinem ersten Sohn war es ja auch auf Basis von 3 Vollzeitgehältern oder? Was hattest du für einen Tagsatz beim eaKBG? Der ist auf jeden Fall für mehr als 2 Monate die Basis…

    Glaube eben auch, dass der Zuverdienst nicht zählt und dann hast du etwas weniger als 1 Monat nur ein Teilzeitgehalt…

    Bei mir war Wochengeld beim 2. Kind Tagessatz vom eaKBG und eaKBG wird dann reduziert … natürlich auch weniger als Wochengeld auf Basis Vollzeitgehalt wie beim 1. Kind, aber bin froh, dass ich den vorzeitigen Mutterschutz hatte und war weniger Stress als dazwischen eine Lösung mit Arbeitgeber suchen zu müssen…hatte mich aber zuvor bei Hotline informiert und war mir dessen bewusst….
  • bearbeitet 8. 01. 2022, 16:00
    @krümel05
    Ja die Basis war mein Vollzeitgehalt. Bei meinem Sohn war der Tagsatz eaKGB bei € 66,- das habe ich bis November erhalten..

  • @NicoleObw21 dann ist wirklich die Frage, ob sie das in dem Fall nur auf Basis vom letzten Teilzeitgehalt berechnen und kein Durchschnitt… 🤷🏻‍♀️
  • @ParamedicGirl wichtig ist, dass man durchgehend versichert ist und an dem 1. Tag nach Bezug muss man sich ja mitversichern….
    Ich habe telefonisch die Auskunft bekommen, dass das eakb als Verdienst zählt….
  • @itchify keine Ahnung, ehrlich gesagt 🙈
  • Das EaKbG zählt definitiv als Verdienst. Ich habe vor meinem MuSchu beim 2. Kind ein Monat EaKbG erhalten und 2 Monate Vollzeit gearbeitet. Diese drei Monate wurden für die Berechnung herangezogen. Bei dir müssten dann auch nicht ganz 2 Monate TZ Gehalt und ein Monat EaKbG für die Berechnung herangezogen werden. So wie ich das jetzt herausgelesen habe, hast du 1660 Euro monatlich TZ verdient? Dann können 33 Euro wirklich nicht stimmen. Bin gespannt, was herauskommt...
    NicoleObw21
  • @loewinundlamm

    Danke für dein Beitrag... dann kann es wirklich nicht sein.. komischerweise habe ich das jetzt von mehreren gehört. Bin gespannt was sie nächste Woche sagen.. werde es hier aufjedenfall posten..

    Ja genau TLZ 1660 netto
    eaKBG 1980 netto
  • Zur Info für euch:
    Die Krankenkasse hat den Tagsatz erhöht.
    EaKBG wird als Verdienst beim Wochengeld berechnet und zusätzlich, wenn vorhanden, ein Lohn (Zusatzverdienst). Zur Berechnung nimmt man die letzten 3 Nettolöhne ..
    Liebe Grüsse
    barsch
Hey! 1 Frage - 100 Antworten!
Im BabyForum kannst du dich einfach, sicher und anonym mit (werdenden) Mamas und Papas in deiner Nähe austauschen. Registriere dich jetzt, um alle Bereiche zu sehen und mitzuplaudern:Kostenlos registrieren

Social Media & Apps


Registrieren im Forum