Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des Arbeitgebers die Beschäftigung einer schwangeren Arbeitnehmerin im Gastgewerbe bis 22 Uhr, in Betrieben der Unterhaltungsbranche (z.B. Theater, Kinos) bis 23 Uhr, zulassen, wenn
dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und
es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt.
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dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und
es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt.
Quelle: wko.at