Nach der Karenz

TschutschuTschutschu

11,016

bearbeitet 6. 09. 2012, 14:22 in Karenz & Rechtliches
hello ihr lieben,

ich hoffe, ich kann mich verständlich ausdrücken.

also ich war vor bekanntwerden meiner schwangerschaft 2 tage arbeitslos. kurz aber doch. habe 3 monate arbeitslosengeld und dann noch 3 monate notstandshilfe bekommen. ist dann ins wochengeld über gegangen und jetzt, bekomme ich das kinderbetreuungsgeld und familienbeihilfe. das wars.

ich habe die variante 30+6 monate gewählt. möchte in einem jahr geringfügig arbeiten gehen und wenn sie dann in den kindergarten geht, teilzeit arbeiten gehen. wenn ich was finde.

jetzt meine frage:

-) sollte ich geringfügig arbeiten gehen, muss ich das wo melden? ams oder krankenkasse?

-) wenn ich bereit bin wieder teilzeit arbeiten zu gehen, melde ich mich da beim ams arbeitssuchend? bekomme ich da zusätzlich arbeitslosengeld zum kinderbetreuungsgeld?

-) würde ich mich nach der karenzzeit nicht arbeitssuchend beim ams melden, würde ich überhaupt kein geld mehr bekommen und wäre auch nicht versichert? stimmts?

danke und grüsse

Kommentare

  • hallo
    -)also mir wurde gesagt Mann kann in karenz geringfügig arbeiten gehen wird aber dann auch angemelde für geringfügig glaub ich sinds 10h in der woche und ca 370€ das darfst du dazu verdienen alles was mehr ist müsste mann aufpassen sonst kommt am Jahresende das Finanzamt wenn mann zuviel eingenommen hat.
    -) ich glaube nicht soweit ich weiss wenn mann arbeiten geht teilzeit oder vollzeit verzichtet mann auf die restliche Karenz.. ?
    -) ja wenn du dich nicht arbeitslos meldest nach der karenz bekommst du kein Geld... boa versichert hmm ich denk dann müsstest du bei deinem Mann mitversichert werden... ?

    Bin mir nicht sicher schreibe auch nur was ich gehört habe am besten ist beim finanzamt und der Krankenkasse erkundigen
  • zuerst mal zur Versicherung: solange Du Kinderbetreuungsgeld erhältst, bist Du dadurch kranken- und pensionsversichert.
  • Du hast keine arbeitsrechtliche Karenz: also: kannst Du keine Karenz verlieren. Damit das Kinderbetreuungsgeld bleibt, ist die Zuverdienstgrenze (ca. 16200 Euro/Jahr) ausschlaggebend.

  • wenn das Kinderbetreuungsgeld ausgelaufen ist, mußt definitiv schauen, wie Du zu einer (gesetzlichen) Krankenversicherung kommst (bei Dir nach 30 Monaten).
  • carrycarry

    653

    bearbeitet 6. 09. 2012, 15:51
    wennst nach 1 Jahr geringfügig arbeiten gehst (wie die Vorposterin: ca 10 h), dann melde das am besten der GKK - die zahlt auch das KBG aus... (AMS ist nicht nötig, weil sie nicht mehr zuständig sind, durch KBG - bist ja GKK-zuständig worden)
    fraeulein
  • Wenn du beim AMS arbeitssuchend gemeldet bist bekommst du kein Arbeitslosengeld. Das bekommst nur wenn du Arbeitslos gemeldet bist.
  • @nanal93, arbeitslos ist mit arbeitssuchend gemeint, hört sich nur positiver an :-)
  • carrycarry

    653

    bearbeitet 6. 09. 2012, 16:09
    nanal93 hat schon Recht:

    bei "arbeitssuchend" gibt es keinen Bezug, also kein Geld; und bei "arbeitslos" (dh. es gibt Bezug) müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen, die man als einzelne Person erfüllen muss... (ist dann in einem Beratungsgespräch zu klären...) - das gilt unabhängig, ob jemand in Karenz war oder in Karenz geht...., sondern immer wenn man zum AMS geht....
  • aha, interessant.... ~X(
  • Pensionsversichert ist man als Arbeiter oder Angestellter die ersten 48 MOnate nach Geburt des Kindes, bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Versicherungsdauer.
    Wird Wochengeld, KArenzgeld, Arbeitslosengeld, krankengeld bezogen oder vor Ablauf der 48 Monate wieder gearbeitet zählt diese Zeit für die Berechnung der Pensionshöhe ebenfalls d.h. es kanns ein dass du dann eine geringfügig höhere Pension bekommst.
    Die Pensionsversicherung nach Geburt des Kindes endet entweder nach Ablauf der 48 Monate , wenn innerhalb der 48 Monate ein zweites Kind geboren wird mit der Geburt des Kindes oder mit Tod des Kindes oder ab dem zeitpunkt wo es zur Adoption frei gegegeben wird.
  • und parallel gilt dazu:

    Kranken- und Pensionsversicherung

    Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich eine Krankenversicherung für den/die Bezieher/-in und das Kind. Hiezu ist kein gesonderter Antrag nötig.

    24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gelten darüber hinaus als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung (gleiche Bewertung wie Beschäftigungszeiten).

    (vgl. dazu AK)
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