Hallo, vielleicht hatte hier ja jemand diesen Fall oder kennt sich gut aus.
Ich befinde mich gerade in Elternteilzeit nach meiner Karenz und Bezug vom eaKBG (Geburt war März 2025, Karenz ging bis zum 1.Geburtstag)
Ich bin wieder schwanger und würde im Dezember in Mutterschutz gehen.
Ich weiß man hat bei herabgesetzter Arbeitszeit Anspruch auf das Sonderwochengeld. Dieses würde ca. ähnlich hoch ausfallen wie das Wochengeld auf Berechnung meines Gehalts auf Basis der letzten 3 Monate vor Wechsel in den Mutterschutz, also keinen großen Unterschied machen.
Ich hab ja dann die Möglichkeit wieder eaKBG zu beziehen, weil ich ununterbrochen Bezug von eaKBG hatte und danach gleich wieder arbeiten gegangen bin.
So, jetzt zu meiner eigentlichen Frage 😊 Beim eaKBG wird doch normalerweise die Günstigkeitsrechnung angewandt, also verglichen ob das Gehalt aus dem Steuerbescheid des Jahres vor Geburt des Kindes höher ist als die normale Berechnung. Welcher Steuerbescheid wird herangezogen wenn man dieses Vorjahr in Karenz war? Wird dann überhaupt so eine Günstigkeitsrechnung gemacht? Oder wird eventuell sogar das Jahr vor Geburt des 1.Kindes herangezogen?
Kommentare
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https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001474
1a)Sonderwochengeld gemäß § 163 ASVG ist kein Wochengeld im Sinne des Abs. 1 und bleibt bei der Berechnung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens außer Ansatz.
...
(3)Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte für das ... letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausgewiesen sind.
D.h. das waren bei Geburt 2027 dann das von 2026 (das einkommenabhängige Kindergeld gilt aber auch als Einkommen).
Würde zwar sicherheitshalber noch bei ak oder so nachfragen aber es gelten meiner Meinung nach entweder die 3 Monate vor dem Mutterschutz oder eben 2026... Was bei dir vermutlich nicht viel Unterschied ist..
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Aber zum Zeitpunkt der Geburt (Feb 2027) hab ich ja noch gar keinen Einkommensbescheid für 2026, oder verstehe ich es falsch?
Bei der AK frag ich aber auch nochmal nach und Email an die ÖGK ist auch mal raus, aber die Infos decken sich ja leider nicht immer mit der Realität, grad wenns so Sonderfälle sind 😅
Bezüglich Sonderwochengeld: Es gibt meines Wissens die Regel, dass, wenn ein fiktives Sonderwochengeld höher als das errechnete Sonderwochengeld wäre, man Wochengeld in Höhe des Sonderwochengelds erhält, dies kann dann trotzdem fürs eaKBG herangezogen werden (wenn man die Anforderungen erfüllt), aber das wäre jetzt bezüglich des Günstigkeitsvergleichs nicht relevant. Wollte es nur angemerkt haben falls jemand mal über den Thread stolpert und das nicht weiß 😊
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aber für die Berechnung kann's dann nicht hergenommen werden.. siehe Gesetzestext.
Wenn du das anders bestätigt bekommst bitte um Rückmeldung, weil das macht ja dann für viele viel Unterschied aus.
Laut meiner Gesetzestextauslegung gilt folgendes: wenn sonderwochengeld höher als reguläres, kann man das sonderwochengeld bekommen, aber für eaKBG gilt das reguläre WochenGeld.
Ja, bis der Bescheid da ist gilt die andere Regelung d.h. WochenGeld Berechnung aber mindestens 33 Euro.
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„Personen, die zwar Wochengeld erhalten, aber im Bemessungszeitraum des Wochengeldes entweder noch teilweise in Karenz waren oder die Arbeitszeit herabgesetzt haben erhalten Wochengeld in Höhe des Sonderwochengeldes, sofern dieses höher ist. Dieses "Wochengeld in Höhe vom Sonderwochengeld" findet auch für ein etwaiges einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für das 2. Kind Berücksichtigung.
Wenn Sie im Anschluss an die Karenz wieder arbeiten, aus diesem Arbeitsverdienst ein Wochengeld beziehen und der Mutterschutz vor Ablauf des 2. Lebensjahres beginnt, erhalten Sie Wochengeld in der Höhe vom Sonderwochengeld. Das reguläre Wochengeld in Höhe des Sonderwochengeldes aufgrund der Vergleichsrechnung wird für die Berechnung des einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeldes herangezogen.“