EaKBG -> Bildungskarenz

Ich habe das EaKBG gewählt, da es deutlich die beste Variante war, da ich gut verdient habe. Nun würde ich aber gerne 2 Jahre "daheim" bleiben, nur so ein ganzes Jahr ohne Einkommen ist auch blöd.
Daher die Frage: Kann man nach EaKB in Bildungskarenz gehen? Wie ich das gelesen habe, geht das noch, soll aber abgeschafft werden - wann?
Und was bekommt man da dann an Geld? Wird das vom Gehalt vorher, Wochengeld oder EaKBG berechnet?

Kennt sich da wer aus oder at das gemacht?

Kommentare

  • ich weiß nur, dass man 1000€ für Weiterbildungen in der Karenz bekommt. Und soweit ich weiß muss man mind. 6 Monate gearbeitet haben, ehe man Bildungskarenz beantragen kann, außerdem muss man da auch gewisse Nachweise bringen, z.B. bei einem Studium oder eine Schule. Da ist es dann fraglich ob man sich das wirklich antun will, weil ich glaub wenn man die Weiterbildung und dann noch das Lernen hinzurechnet, würdest du besser aussteigen, wenn du nach 1 Jahr wieder teilzeit oder geringfügig arbeiten gehen würdest. Ich werde auch das EaKBG nehmen und trotzdem 2 Jahre daheim bleiben. Aber mehr wie die Familienbeilhilfe alle zwei Monate wirds da nicht geben....
  • @Cookie1985
    woher bekommt man diese 1000€??
    hab während meiner Karenz einen Kurs gemacht und da nur einen einmaligen minimalen Kostenzuschuss bekommen.

    und FBH gibts monatlich :-)
  • @maxi das muss man sich bei der AK holen, braucht man nur den Bescheid das man KBG bezieht
  • Ich will ja keinen Bildungsscheck oder sonstiges, sondern 1 Jahr Bildungskarenz an ein Jahr Babykanz+EaKBG anhängen, damit daraus 2 Jahre mit Geld am Konto werden :-)

    Und im Bildungskanrenz zahlt das AMS, das eiß ich wohl.
    Aber die Frage ist wie viel, und von was aus dann berechnet.

    Das mit nebenbei was machen, das haut schon hin. Ich mache aktuell immer wieder Lehrveranstaltungen an der Uni oder Fernstudium. Und so viel werden da gar nicht gefordert...glaub 8 Semesterwochenstunden.
  • @hibby es gibt eine übergangsregelung für Geburten bis 1.1.2017
    Bis dahin ist die elternkarenz einer Beschäftigung gleichgestellt.
    Du musst mit deinem ag aber explizit bildungskarenz vereinbaren, also elternkarenz beenden.
    Berechnung sollte vom Gehalt erfolgen. Du musst mindestens 16 Wochenstunden Weiterbildung nachweisen.


  • Ich hab es so gemacht. Das Weiterbildungsgeld war etwas weniger als das Einkommensabhängige. Die Berechnung nicht wirklich nachvollziehbar für mich.
    hibby
  • @claudsch1980 vielen Dank! (Wie immer ;-))
    Ja, die 16 Wochenstunden Kurse oder eben Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS pro Semester bzw. abschließende Arbeiten bei Studien.

    Dh. wie wird es jetzt genau berechnet. Wieviel % und von was: von meinem Einkommen davor, Jahreseinkommen, 3-Monatsschnitt, Wochengeld oder EaKBG?

    Ja, das ist mit meinen Arbeitgeber bereits vorbesprochen - für ihn wäre das OK.

    @leira Weniger als das EaKGB ist spannend.....viel weniger? Weil das Wochengeld ist ja quasi Lohnausgleichend (mit Berücksichtigung von 13. & 14. Gehalt). Das EaKBG ist dann 80% vom Wochengeld, also unter Lohn. Dh. das ist dann noch weniger?
  • Ich dachte weiterbildungsgeld ist in der Höhe vom Arbeitslosengeld?
  • Das einzige das du beachten musst ist, dass du während der bildungskarenz dann keinen kündigungsschutz hast. Hab mich nämlich genau aus dem selben grund informiert.
  • @Cookie1985
    das gibts aber nur in der Stmk.
    Sbg und OÖ haben davon noch nie was gehört.
  • @maxi keine Ahnung, das weiß ich nicht.
  • @Cookie1985
    ist tatsächlich so.
  • Find ich aber komisch, dass die da Unterschiede in den Bundeländern machen... :/
  • claudia86 schrieb: »
    Das einzige das du beachten musst ist, dass du während der bildungskarenz dann keinen kündigungsschutz hast. Hab mich nämlich genau aus dem selben grund informiert.

    OK, das ist gut zu wissen. Aber glücklicherweise habe ich da mit meinem Arbeitgeber großen Glück - der unterstützt das und ich könnte auch nebenbei geringfügig was machen.
    _Kathrin_ schrieb: »
    Ich dachte weiterbildungsgeld ist in der Höhe vom Arbeitslosengeld?

    Ah, OK...und was ist dann die Bemessungsgrundlade. Der Gehalt vor Mutterschutz, Zahlung im Mutterschutz oder die Höhe des EaKBG. Letzteres wäre natürlich blöd. Das ist ja schon 80% vom Wochengeld, und davon dann - was ist Arbeitslosen 60%? - wäre natürlich blöd. Aber immer noch besser als nix.
  • Hat sich jemand erkundigt, was passiert, wenn man in der Bildungskarenz wieder schwanger wird?
    Oder ist es "besser" man wird im letzten Monat Karenz schwanger und ist bis zum Beginn vom Mutterschutz im Weiterbildungsgeldbezug?
  • bearbeitet 15. 07. 2016, 21:02
    Hallo,

    brauche bitte dringend Hilfe!!!

    ich habe eine Frage. Kann mir jemand sagen, wie das ist wenn man ein zweites Kind bekommt bei folgenden Varianten, stellt sich immer die Frage, bekomme ich Wochengeld und habe ich Anspruch auf eaKBG?

    muss bald entscheiden ob ich Bildungskarenz beantrage oder nicht... BIIIIIIITTTTTTE um eure Hilfe

    mein 1. Sohn ist am 5.6.2015 geboren. Ich gehe ab März 17 oder Juni 17 wieder Teilzeit arbeiten..wenn er ca 2 jahre wird

    von Oktober 16 bis Februar 17 gehe ich Bildungskarenz. dann gehe ich entweder gleich arbeiten oder schiebe noch ein paar Monate Elternkarenz ein bis ich Teilzeit arbeiten gehe,,

    Variante 1: ich werde während der Bildungskarenz schwanger und auch innerhalb der BK freigestellt (warum auch immer) - habe ich dann Wochengeldanspruch und eaKBG?

    Variante 2; ich werde während der Bildungskarenz schwanger und erst nach der BK freigestellt wenn ich dann in Elternkarenz bin oder schon Teilzeit arbeite

    Variante 3: ich werde vor Beginn der BK schwanger und innerhalb der BK freigestellt

    Variante 4: ich werde vor Beginn der BK schwanger und erst nach der BK freigestellt, während ich in Elternkarenz bin oder schon Teilzeit arbeiten gehe..

    Variante 5: ich werde nach BK schwanger, wenn ich mich in Elternkarenz befinde und werde freigestellt bzw gehe in Mutterschutz während ich Teilzeit arbeite...

    Variante 6: ich werde schwanger wenn ich TZ arbeite.. gibt es hier zb eine Frist wie lange ich arbeiten muss um Wochengeldanspruch zu haben?


    wäre so dankbar, wenn mir wer helfen kann...

    bei welchen Varianten falle ich um das Wochengeld um.. wahrscheinlich habe ich bei keiner Anspruch auf EAKBG oder doch? gibt's da was mit dem Günstigkeitsvergleich wegen Geburt vor Geburtstag vom 2. Kind oder sowas.. oder bis Ende 2017 Geburt.. irgendwo habe ich sowas gelesen

    danke
  • @ilovemybaby grundsätzlich - für das eakbg musst du 6 Monate beschäftigt sein (über geringfügigkeitsgrenze) du darfst keinen Bezug aus einer ams Leistung haben. Darunter fällt auch das weiterbildungsgeld.
    Du müsstest durchgehend in elternkarenz sein um erneut Anspruch auf eakbg zu haben (Zeiten einer arbeitsrechtlichen karenz sind einer Anstellung gleichgestellt)
  • bearbeitet 15. 07. 2016, 21:47
    @claudsch1980 ah ok danke.. das heißt ich kann bei allen Varianten bis auf 5 und 6 das EAKBG vergessen?

    wie wird das gerechnet mit 6 Monate beschäftigt, 6 Monate vor Geburt oder vor Mutterschutzbeginn?
  • bearbeitet 15. 07. 2016, 21:48
    und wenn ich gegen Ende der BK schwanger werde und dann in Elternkarenz bin oder arbeiten gehe und somit 6 Monate vor Geburt (oder Mutterschutzbeginn?) keine BK mehr ist, habe ich dann Anspruch auf EAKBG?
    sprich schwanger im Jänner oder Februar 17, Ende Februar endet dann auch BK und dann ebn im Herbst Geburt oder Freistellung, dann habe ich ja sechs Monate davor keine BK mehr
  • @ilovemybaby das geht sich dann aber nicht mit dem 2.Geburtstag (ende arbeitsrechtliche karenz) aus und somit ohne Arbeit kein Anspruch auf eakbg
  • @claudsch1980 ja deshalb mein ich ja iCh geh ab März oder Juni 17 wieder teilzeit arbeiten u dann im herbst geburt. Dann geht eakbg auch wenn ich in der bildungskarenz schwanger werde oder?
  • Sorry wieder mit dem alten nick geschrieben. Am handy kann ich mich nur so einloggen. ;-)

    Bin gespannt was du sagst ob bei der letzten Variante sowohl eakbg u wochengeld zustehen
  • bearbeitet 17. 07. 2016, 10:06
    @claudsch1980 kannst du mir helfen, ob das so stimmt, die letzte VAriante? muss dem AG bald sagen ob ich BK gehe..

    und ich würde das nur tun, wenn ich weiß, dass ich trotzdem Wochengeld und eaKBG kriege.. und mir kommt vor, das würde gehen, wenn ich ebn gegen Ende der BK schwanger bin, danach 6 Monate arbeite oder davor noch in Elternkarenz bin (denn Elternkarenz zählt ja als Arbeit oder nicht) und danach erst bekomme ich im Herbst das zweite Kind.. Ich weiß aber nicht, wie lange muss ich jetzt nach der BK in Elternkarenz sein oder arbeiten, damit ich auf beides einen Anspruch hab..

    wird von der Geburt sechs Monate zurück gerechnet oder vom Beginn Mutterschutz.. was is dann wenn man frühzeitig karenziert wird? wird dann ab diesem Zeitpunkt 6 Monate zurück gerechnet?

    Vielleicht kann mir wer helfen..

    wenn de Variante stimmt, dann schadet es scheinbar nicht in BK schwanger zu werden!?
  • @ilovemybaby du musst 6 monate vor antritt Mutterschutz arbeiten ohne Bezug von weiterbildungsgeld.
    Gleichgestellt ist dem nur eine arbeitsrechtliche karenz - das heißt bis zum Tag vorm 2. Geburtstag müssen sich 6 Monate elternkarenz ausgehen. Karenz ab dem 2. Geburtstag zählt nicht. Wenn du über diesen Tag hinaus daheim bleibst hast du keinen Anspruch auf eakbg.

    Wenn sich das ausgeht (welche von nen beiden Varianten auch immer) dann bekommst du eakbg.

  • bearbeitet 17. 07. 2016, 10:56
    @claudsch1980 ja dann würd sich das ausgehn, denn der 2. Geburtstag ist am 5.6.17.. und ich geh ab März 17 (nach Beendigung der BK) wieder in Elternkarenz und dann ab5. Juni17 wieder arbeiten.. und dann im Herbst 17 vielleicht Geburt..

    ich will das dann eben kombinieren 3 Monate Elternkarenz und 3 Monate Arbeiten ergeben dann 6 Monate.. das passt ja auch oder?

    wenn ich frühzeitig karenziert werden sollte, dann müssen sich auch 6 Monate ausgehen weggerechnet von der Frühkarenz`?
  • geht das mit dem Kombinieren? 3 Monate Elternkarenz, drei Monate arbeiten? dann habe ich auch meine 6 Monate zusammen?
  • bearbeitet 18. 07. 2016, 20:21
    @claudsch1980 so.. hab mich heute bei der GKK erkundigt und es ist so:

    Wochengeld bekomme ich wenn ich dann wieder Teilzeit arbeiten gehe nach BK und Elternkarenz und es werden die letzten 3 Monate vor Mutterschutzbeginn zur Berechnung herangezogen..

    EAKBG bekomme ich wenn ich sechs Monate vor Geburt arbeite bzw in Elternkarenz bin.. jedoch habe ich auf der help gv Homepage nachgelesen, dass die Elternkarenz als Dienstzeit gilt, wenn unmittelbar vor der EK eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.. das heißt, das is dann bei mir blöd, weil ich dann davor die BK habe.. somit wäre es gescheiter ich arbeite volle sechs Monate und dann kommt erst dann Kind


    so heißt es auf Help gv.at

    Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) sowie Zeiten der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz (bis maximal zum zweiten Geburtstag eines Kindes) gelten bei aufrechtem Dienstverhältnis als Zeiten der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern in den sechs Monaten unmittelbar davor eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.
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