Krankenversicherung nach Ablauf des Bezuges des Kinderbetreuungsgeld
xxxisabellaxxx
16,197
so hier der neue Post...
Krankenversicherung nach Ablauf des Bezuges des Kinderbetreuungsgeld aber noch in Karenz
Krankenversicherung nach Ablauf des Bezuges des Kinderbetreuungsgeld aber noch in Karenz
Hey! Melde dich an oder registriere dich, um mitzureden.
Kommentare
654
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz. Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
hier geht um solche Fälle:
Bsp: 20 Monate Kinderbetreuungsgeldbezug - arbeitsrechtliche Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes (4 Monate)
oder
12 Monate KBG-Bezug - arbeitsrechtliche Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes (12 Monate)
654
bei 12 Monat KBG-Bezug gibt es 12 Monate Kranken- und Pensionsversicherung
der jeweilige Rest auf die Karenz muss/soll dann krankenversicherungsmäßig überbrückt werden.
174
654
654
-
hier geht es um die, die nach der "Kinderpause" wieder zu ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren können (die also arbeitsrechtliche Karenz haben);
16,197
654
16,197
16,197
174
16,197
654
wenn die Kasse bereits weiß, dass es eine Partnerin gibt, geht es vielleicht formloser (?!)
16,197
6,331
Bin aber KFL versichert, vielleicht ist das bei der GKK anders!
1,122
654
die BVA , die KFL und die VAEB ("Eisenbahner") etc haben anscheinend in vielen Bereichen Sonderbestimmungen für die Versicherten....
4
16,197
3,288
Kann ich die Variante nehmen und mit meinem Dienstgeber ausmachen ich bleib aber 2 Jahre zu Hause? Bekomme aber im 2ten Jahr dann kein Kinderbetreuungsgeld mehr vom Staat?
Geht das prinzipiell?
10,139
3,288
Danke für die schnelle Antwort, das wäre dann wirklich zu Überlegen, da ich mit der Variante auf die zwei Jahre besser abschneide als wenn ich ein anderes nehmen würde.
Dann werde ich mich mal erkundigen wie viel die Selbstversicherung bei der WGKK kostet.
3,580
Ich mach das genauso - also bin jetzt ohne bezu zu hause (kids sind 15mo)
Mitversichert ging ganz leicht - einfach bei der wgkk melden und dein mann muss dann unterschreiben das ihm das quasi recht ist.
Wenn du in arbeitsrechtliche karenz bist kostet das auch nix mehr.
Also wir zahlen nix (glaub man muss verheiratet sein)
Sorry die ganzen Details weiß i nimma - nur das wir nix zahlen (glaub eben das das bis zum 2ten geburstag geht - danach kostet was)
1,783
10,139
1,572
3,580
Aber am besten bei der jeweiligen gkk anrufen
4,419
Muss mich jetzt gar nicht mitversichern, da es eine Nachversichungszeit gibt..
6,161
2,370
5,288
Muss ich dann tatsächlich einen XY Hohen Beitrag an die GKK zahlen?
7
Hab das einkommensabhängige Modell gewählt, mein Partner und ich gehen ein Monat zusammen in Karenz, in der er das kinderbetreuungsgeld bezieht! Bin ich dann auch versichert?
Das zweite Monat nehm ich dann resturlaub, da is klar dass ich bei meinem Arbeitgeber versichert bin!
3,743
LG
924
Sind in Lebensgemeinschaft, mit Kind im gleichen Haushalt. Morgen endet mein KBG Bezug
Es gibt zuerst ein Formular wo Antrag auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft steht.
Das ausgefüllt hingeschickt, dann kommt ein anderes Formular retour:
Das ist dann der Fragebogen zur Mitversicherung.
ob Beitragspflichtig oder nicht ist im Internet eigentlich gut aufgegliedert.
Der Zusatzbeitrag ist zu zahlen
für Ehegattinnen/Ehegatten sowie
für eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner
für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten
für (erwachsene) Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Wahl- , Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl- , Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister der/des Versicherten, die als haushaltsführende Angehörige gelten
up
Der Zusatzbeitrag ist nicht zu zahlen
Für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel der/des Versicherten
Für die unter Punkt 1, 2 und 3 angeführten Personen wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
Die/der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die/der mitversicherte Angehörige hat sich in der Vergangenheit der Erziehung eines oder mehrerer Kinder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten zumindest vier Jahre hindurch gewidmet.
Dafür war die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch wenn neben der Kindererziehung eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Das bedeutet, dass diese mitversicherte Person durch mindestens vier Jahre mit einem Kind (z.B. eheliches Kind, Stiefkind etc.), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, in Hausgemeinschaft gelebt haben muss.
Die/der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3.
Die/der mitversicherte Angehörige pflegt unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer/seiner Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung die/den Versicherte/n, die/der zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält .
Bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit nach den Richtlinien des Hauptverbandes. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen der/des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (2017: EUR 1.334,17) nicht übersteigt.
Während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.